Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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Ergibt ich über einen Gegenstand nach zweimaliger Ab-
stimmung nicht die nöthige Majorität, jo kann der Vorsißende
den Gegenjtand von der Tagesordnung absetzen.
$. 5. Ueber jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen und nach erfolgter Genehmigung in der nächsten gleich-
namigen Versammlung oder Sißnng vom Vorsißenden, dem
Schriftführer und einem anderen Mitgliede nach dem Verlesen
zu unterfertigen.
8. 4. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich
einmal und zwar durch die Kommandautschaft einberufen. Zur
Generalversammlung müssen die Mitglieder der Löschdirektion,
die Ehren- und aktiven Mitglieder der Feuerwehr, sowie die
Ordnungsmannschaft eingeladen werden und es haben Sämmt-
liche das Recht sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäß $. 4 der
Statuten ausgeübt.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Generalversamm-
lung dmch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit Au-
gabe des Tages, der Stunde und des Lokales, sowie der Ver-
bandfungs-Gegenftände.
$. 5. Bei der Generalversammlung können Anträge,
welche Feuerwehr - Angelegenheiten betreffen, gestellt werden,
dieselben müssen jedoch 24 Stunden, Anträge auf Abänderung
der Statuten, der Dienst- und Geschäfts-Ordnung aber minde-
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stens 10 Tage vor der Versammlung der Kommandantfchaft Y
jchriftlich übergeben werden.
$. 6. Die Kommandantjchafts-Sigungen und die Sih-
ungen des erweiterten Ausschusses finden nach Bedarf statt.
Dieselben werden vom Oberkommandanten angeordnet ; die
Ersteren müssen jedoch auch auf Verlangen von 3 Kommandant-
schafts-Mitgliedern und die Letzteren auf Verlangen von einem
Drittel der Mitglieder des erweiterten Ausschusses abgehalten
werden und es erfolgt die Einladung hiezu mittelst Currenda Ÿ
unter Angabe der Tagesorduung,
8. 7. Zur Beschlußfähigkeit is die Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte Mitglieder der Kommandantschaft, be-
ziehungsweise des erweiterten Ausschusses und zur Giltigkeit
eines Beschlusses die absolute Majorität erforderlich.
Die Regickafle.
8. 8. Zur Bestreitung von Feuerwehr- -Verein:-Auslagen,
deren Deckung außer dem Bereiche der von der Gemeinde ge-
währten Mittel liegt, unterhält der Körper eine eigene Regie--
fasse, welche von einem Kassier unter Ueberwachung der Kom-
mandantschaft verwaltet wird, deren Revisiou wenigstens einmal
im Jahre stattfinden muß.
Im Verhinderungsfalle des Kassiers hat die Kommandant-
schaft die Verwaltung zu besorgen.