Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.14

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Diese Ausgabe – Statuten_freiw
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Dienst - Ordnung

der freiwilligen Feuerwehr Jnnsbrud>.

A. Fenerwehrdieust im Allgemeinen und bei Uebungen.
À $.

Für die Löschdirektiou.

73 $. 1. Die Löschdirektion führt die Aufficht über das ganze
städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt über Antrag der
Kommandantschaft für Beschaffung und Erhaltung der er-

forderlichen Geräthe und Ausrüstungen innerhalb des vom

Gemeinderathe hiefür bewilligten Voranschlages oder aufer-

ordentlichen Kredites, sowie für Evidenthaltung und jeweilige
Ergänzung der gesammten Feuerwehrmannschaft.

Für die Kommandaultschaft.

$. 2. Der Kommandantschaft im Allgemeinen obliegt die |

Bejorgung aller ihr nah $. 11 der Statuten der freiwilliger
Feuerwehr Juusbru>k zukommenden Angelegenheiten.

unterstüßt duch Zugsgeräthemeister die Evidenthaltung
sämmtlicher Feuerlösch- und Rettungs - Geräthe mittelst eines

eigenen Jnventars, sowie die Führung der Vormerkung über

die an die Mannschaft ausgefolgten Ausrüstungs-Gegenstände,
die Berichterstattung an die Kommandantjchaft über allfällige
Mängel und Beschädigungen an den Geräthen oder Aus-

rüstungen, das Stellen von Anträgen zur Ansbeiferung und

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Weiteren und Besonderen obliegt dem Magazins-Verwalter,

fais

Ergänzung, sowie die Erstattung von Aufschlüssen an dieselbe
über sein Gebahren und schließlich die Rechnungslegung an
die Löschdirektion.

| Insbefondere wird dem Magazins-Verwalter zur Pflicht

gemacht, die Ausrüftungs-Gegenftände nur gegen Vorweisung

der vom Oberkommandanten unterfertigten Aufnahmskarte

y (Interimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung

auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern die Aus-
rüstungs - Gegenstände einzufordern.

Für die übrigen Chargen.
8 3. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer
Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den
Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt-
liche Signale verstehen und haben, behufs gleihmäßiger Aus-
bildung, Uebungen mit den Geräthen unter sich vorzunehmen.
Dem Geräthemeifter obliegt die genaue Kennutniß von
allen im betreffenden Zuge befindlichen Geräthen, Kleidungen
und Rüstungen, sowie deren Jnstaudhaltung nebst der Auf-
gabe, ein besonderes Augenmerk den Petroleumfa>eln zuzu-
wenden, welche stets in brauchbarem Zustande zur Verfügung
stehen müssen. Es ift Pflicht des Geräthemeisters, stets in allen
Stücken im Einvernehmen mit dem Magazins-Verwalter und
seinem Zugsführer zu handeln, über alle, wenn auch noch jo
feinen Mängel an den Geräthen, sowie über alles Vorgefallene
genau zu berichten und die von jenen erhaltenen Aufträge
gewissenhaft zur Ausführung zu bringen.

Für die Schriftführer.

&. 4. Der erste Schriftführer hat den Einlauf und die
Registratur zu führen, sämmtliche Korrespondenzen auszufertigen
und mitzuunterzeichnen, den Jahresbericht zu verfassen und
das Grundbuch in Evidenz zu halten.