Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.12

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Diese Ausgabe – Statuten_freiw
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Geschästs -Ordnung
D der freiwilligen Feuerwehr Fnnsbru>.

Gelhäfts-Orduung.
8. 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird bei den

e ie Generalverfammlungen, sowie bei den Sigungen der Kom-
rare: mandantichaft und des erweiterten Ausjchuffes berathen und
Gesehen ! | beschlossen.
Junsbru>, am 26. Februar 1887. | 8. 2. Diese Versammlungen oder Sigungen leitet in der
Der k. k. Statthalter: Regel der Oberkommandant, dessen Stellvertreter oder der dazu
Widmann. Bestimmte. Jn jeder dieser Versammlungen oder Sigungen

darf jedes Mitglied über einen und denselben Gegenstand nur
zweimal das Wort erhalten.
Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal auf
Verlangen das lehte Wort.
I Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab-
weichung von der Sache, kann der Vorsißende den Sprecher zu
“derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm das
Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Ausfällen hat
der Vorsizende den Redner zur Ordnung zu rufen und ihn
zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen zu verhalten.
Weigert fich der Beleidiger die geforderte Genugthuung zu
leisten, jo fann der Vorfigende denselben sofort aus der Ver-
sammlung weisen.
: Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Sigen-
bleiben oder durch Aufheben der Hand, bei Wahlen aber
mittelst Stimmzettel. Ag R : Li

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