Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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Feuerwehrhauptmaun.
$ 13.
Der Feuerwehrhauptmann, oder in dessen Verhin-
derung sein Stellvertreter, führt den Vorfig und die
Leitung bei allen Versammlungen.
Er leitet die Uebungen und führt das Kommando
beim Brande. Er vertritt die Feuerwehr na< außen.
Jhm obliegen insbesondere:
1. Die Zuteilung der Mitglieder zu den einzelnen
Abteilungen.
2. Die Ausftellung der Dienstzeugnisse für die
Mitglieder.
3. Die Einberufung zu den Uebungen und Aus-
rü>ungen.
4. Die Auffiht über die Inftandhaltung des Jn-
ventars.
5. Die Evidenthaltung der Standesliste.
6. Die Führung des Brand-Fournals.
7. Die über Verlangen des Gemeindevorfjtehers
vorgeschriebene Berichterjtattung an den Gemeinde-Aus-
wehr ($ 25 F.-P.-O.)
Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein nad
den Satzungen berufener Stellvertreter ist auf dem
Brandplage in seinen dienftlichen Anordnungen unab-
hängig.
Seinen Anordnungen daselbst haben alle Anwesen-
den, einshließli< der Gemeinde-Sicherheitswache, unbe-
dingt Folge zu leisten.
Ueber Abdrehung von Gebäuden oder Gebäude-
teilen entscheidet jedoch der Gemeindevorfteher des Brand-
ortes, oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit
dem Feuerwehrhauptmann ($ 24 des Gesetzes).
Unter feinem Befehle stehen auch jämtliche von
auswärts eintreffenden Feuerwehren und die sonstigen
Hilfeleistenden, sowie die Gemeinde-Sicherheitswache und
haben si< feinen dienftlihen Anordnungen zu fügen
($ 24 F--P.-O.).
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Den Standtplay des Gemeindevorstehers und Feuer-
wehrhauptmannes kennzeichnet bei Tag eine Fahne, bei
Nacht eine rote Laterye.
Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde.
8 14.
Der Gemeindeaus
die Feuerwehr ($ 26 F.-P.-O.) und ift berechtigt, zu der
Feuerwehraus
treter mit beratender Stimme zu entsenden. Er ist be-
rehtigt, Unzufönmlichkeiten, welche fi) bei Ausübung
des Dienstes der Feuerwehr ergeben, abzustellen, und
der Feuerwehrhauptmann ist verpflichtet, den Beschlüssen
des Gemeindeausshusses zu folgen, jedoh steht ihm da-
gegen das Recht der Berufung an den Landesaus
offen ($ 26 F.-P.-O.).
Jnsoferne in der Gemeinde mehrere freiwillige
oder besoldete Feuerwehren bestehen sollen, bestimmt der
Gemeindeaus{
der sämtlichen Feuerwehren einzutreten habe ($ 24 des
Gesetzes).
Allgemeine Bestimmungen.
8 15.
Bei allen in der Regel mittelst Stimmzettel vor-
zunehmenden Wahlen und bei sonstigen Abstimmungen
entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorfigenden
den Ausichlag. Bei Beschlüssen über Aenderung der
Statuten und Dienftorditung und über Auflösung der
Feuerwehr entscheidet zwei Drittel-Mehrheit der An-
wesenden. Ueber die Sißungen der Hauptversammlung
und des Feuerwehrausfhuffes ist ein Protokoll zu führen.
Alle schriftlichen. Ausfertigungen und Belannt-
madungen find vom Feuerwehrhauptmann giltig zu
unterfertigen. i