Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.4

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6. Aenderung der Statuten.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Auflösung der Feuerwehr.

E
8 9.

Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung ist
die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
St die zur Béschlußfähigkeit erforderlihe Anzahl von
Mitgliedern nicht erschienen, so ist binnen 14 Tagen eine
zweite Hauptversammlung einzuberufen, welhe dann
ohne Rüdfiht auf die Zahl der Anwesenden bejchluß-
fähig ist.

Feuerwehrauss{husz.

8 10.

Der Fenerwehrausfchuß besteht aus dem Feuer-
wehrhauptmann und dessen Stellvertreter, aus dem
Schriftführer, Kassier und Zeugwart, dann aus den Leit-
männern der Steiger-, Sprigen-, Schlauch- und Ord-
nungsmannjcaft. Leßtere vier werden von der Mann-
schaft ihrer Abteilung gewählt und können zugleich auh
eine der im $ 8, Absatz 2 bezeichneten Stellen bekleiden.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Fenerwehrausichufjes
ist eine (2)jährige.

8.11.

Der Tseuerwehrausjchuß hat alle Angelegenheiten

der Feuerwehren, die nicht der Hauptversammlung oder

dent Feuerwehrhauptmann zugewiesen find, zu besorgen.
Ihm obliegen insbejondere:

1. Die Entscheidung über Aufnahme, Austritt
und Aus{
2, Einberufung der Hauptversammlung und Fest-
sezung der Tagesordnung.

3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, fo-
hin Entscheidung über jämtlihe Anschaffungen und
Ausgaben für die Feuerwehr.

D) —

4, Die Ausarbeitung der Dienst- und Geschäfts-
ordnung.

5. Die Verfassung des Verwaltungs- und Kasse-
berichtes.

6. Die Verfassung des Voranschlages für das
kommende Jahr und des Nehnungsabichluffes für das
vergangene Fahr und dessen Vorlage an die Gemeinde-
vertretung zur Genehmigung in dem Falle, als die
Feuerwehr die Geldmittel von der Gemeinde in An-
spru< nimmt ($ 27 F.-P.-O.).

7. Die Erstattung von Gutachten an den Ge-
meindeausfhuß in allen jenen Fällen, in welchen dieser
nad den Bestimmungen der tirolishen Feuerpolizei-
und Feuerwehrordnung das Gutachten der Feuerwehr-
leitung einzuholen hat als:

a) über die Jnstruktion für eine etwa zu bestellende
Feuerkommission ($ 2 F.-P.-O.);

b) über die zu erlassende Löschordnung ($ 11 des
Gesetzes) ;

c) über das für die Ortschaft feftzufegende allfällige
Mehrerfordernis an den geseßli Löschgeräten ($ 16 des Gesetzes);

d) über die Art und Zahl der Löschgeräte, mit welcher
die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen
(8 19 des Gesetzes).

8. Die Wahl der zur Feuerbeshau zu entsenden-
den Mitglieder der Feuerwehr.

812,

Der Feuerwehrhauptmann hat nad Bedarf den
Feuerwehrausfhuß zu einer Versammlung einzuberufen
und ist hiezu verpflichtet, wenn dieses von dem Gemeinde-
vorfteher oder drei Mitgliedern des Feuerwehraus{ verlangt wird. Zur giltigen Beschlußfassung is außer
dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter die Anwesen-
heit der Hälfte der Ausfhußmitglieder erforderlich.