Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
- S.3
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Gesamter Text dieser Seite:
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
8 3.
Jedes Mitglied der Feuerwehr hat gleiches per-
sönlihes Stimmrecht, Aktives und passives Wahlrecht
bei den Hauptversammlungen. Es ist berehtigt, in und
außer Dienst ein Abzeichen seiner Eigenschaft als Feuer-
wehrmann zu tragen. ($ 8, F.-P.-O.) Es hat ferner für
fi) und seine Angehörigen ein Anrecht auf Unterftüg-
ung aus der Feuerwehr- Landes -Unterstüzungskasse
gemäß $ 33 des Gejeges vom 1. Juni 1914, L.-G.-Bl.
Nr. 72 und der besonderen, für die Unterftüßungs-
kasse bestehenden Saßungen. Jedes Mitglied hat bei
feiner Aufnahme mittelst Handschlag dem Feuerwehr-
hauptmann zu geloben, die ihm zuzuweisenden Dienst-
leistungen dur (2) aufeinanderfolgende Jahre zu be-
sorgen, die Statuten und Dienstordnung genau zu be-
folgen, im Dienste den Vorgeseßten unbedingten Gehor-
sam zu leisten und in und außer dem Dienste ein ehren-
haftes und kameradschaftlihes Betragen zu beobachten.
Austritt.
S 4.
Will ein Feuerwehrmitglied nad) Ablauf der Dienst-
zeit austreten, so hat es seinen Austritt einen Monat
vorher dem Feuerwehrhauptmann zu melden, da sonst
der Dienst, als für die nämlihe Zeitdauer von zwei
Jahren stills
der Austritt nur mittelst hriftlihen, begründeten Ent-
hebungsgesuhes erfolgen, und entscheidet hierüber der
Fenerwehrausihuß. Dem Ausgetretenen ift ein Zeugnis
über Dienstzeit und Verhalten auszustellen.
S5.
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt:
a) wegen grober Vergehen gegen die Statuten Ober
Dienstordnung ;
b) wegen umehrenhaften Benehmens in oder außer der
Feuerwehr. î
Leitung der Feuerwehr.
S 6.
Die Feuerwehr - Angelegenheiten werden geleitet:
a) durch die Hauptversammlung;
b) dur< den Feuerwehraus
c) dur< den Feuerwehrhauptmann.
Hauptversammlung.
8 7.
Die ordentlihe Hauptversammlung findet im
Jänner eines jeden Jahres statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom
Feuerwehraus
sie müssen aber au< dann von ihm einberufen werden;
wenn der Gemeindevorsteher oder ein Fünftel der Mit-
glieder dieses verlangt.
58.
Jn den Wirkungstreis der Hauptverfammlungen
gehören:
1. Die Wahl des Feuerwehr-Hauptmannes und
feines Stellvertreters. Die Wahl des ersteren bedarf zu
ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch den Gemeindeaus-
huß ($ 21 des Gefeges vom 1. Juni 1914, L.-G.-Bl.
Nr. 72.)
2. Die Wahl des Schriftführers, Kassiers und
Zeugmartes,
3. Die Entgegennahme und Genehmigung des
Verwaltungs» und Kafjaberichtes.
4. Die Beschlußfassung über die Anträge des
Feuerwehr-Aussfhuffes oder einzelner Mitglieder und
über die von leßteren ergriffenen Berufungen.
5. Die Genehmignng und Aenderung der Dienst-
ordnung.