Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.5

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Für die bezahlte Feuerwehrmannschaft wird eine eigene Kasse
gegründet. Der Zwe> derselben ist, deren Mitgliedern bei Beschä-
digungen im Dienste (Uebung oder Brand) und bei Krankheiten in

Folge desselben eine Unterstüzung zu reichen. Die Verwaltung
steht der Löschdirektion zu.

B. Dienstordnung.

$ 1. Vom Feuerwehrdienste im Allgemeinen.

a. Für die Löschdirektion.

la Die Löschdirektion führt die Aufficht über das ganze städtische
Lösch - und Rettungswesen, sorgt für Herstellung und Erhaltung der
nöthigen Apparate, sowie für Evidenzhaltung und jeweilige Ergän-
zung der gesammten Feuerwehrmannschaft sie ertheilt Belohnungen
und Ahndungen, beschließt über die Aufnahme und Entlassung der
Feuerwehrmänner, liquidirt die beim Brande erlaufenen Kosten und
veranlaßt die Zahlung derselben. Sie verfaßt jährlich nach der Herbst-
hauptübung einen detaillirten Bericht über den Stand und die Thä-
tigkeit des gesammten städtischen Feuerlöschwesens, welcher dem großen
Bürgerausschusse vorzutragen ift,
Ls Die Löschdirektion vertritt die Feuerwehr nach Außen und werden
ts rudi gegen dieselbe dur< die Stadtvertretung rechtskräftig

i Die allgemeinen Anordnungen und polizeilihen Verfügungen
bei einem Brande besorgt der Bürgermeister oder dessen Stell-
vertreter mit den in die Löfchbireftion gewählten vier Gemeinde-
Räthen. Diesen hat fich auch das städtische Sanitäts -, Bau- und
Polizeipersonale am Brandplate zur Verfügung zu ftelfen.

b. Für das Feuerwehr-Kommando.

i Das Feuerwehr-Commando leitet den eigentlichen Feuerwehr-
dienst, sowohl bei den allgemeinen Uebungen, als bei vorkommenden
Bränden unabhängig.

Die Feuerwehr-Oberkommandanten bezeichnen ihren Standpunkt
bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nacht mit einer rothen

| Laterne. An ihrer Seite befindet sich der Signalist. Sämmtliche

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Kommandanten haben im Falle eines Brandes sogleich an Ort und
Stelle zu eilen, fih von der Sachlage, vom Innern des brennenden
Gebäudes, und von der Umgebung durch möglichst {nellen Augen-
schein zu überzeugen und mittels der inzwischen herbeigeeilten Steiger-
und Sprigenmannfchaft die nöthigen Maßregeln allfogleich zu tveffen-

Die Oberkonmmandanten ertheilen ihre Befehle unmittelbar an die
Abtheilungsfommandanten und diese an die untergeordneten Chargen.

Den Befehlen der Feuerwehr-Oberkommandanten ist unweiger-
ih Gehorsam zu leisten.

Nach gelöfchten Brande ordnen die Oberkommandanten das
Aufräumen und die nöthige Wache an, dieselben bestimmen , welche
und wie viele Sprigen in Reserve aufgestellt bleiben müßen.

Die Kommandantschaft leitet auch die innern Angelegenheiten
des Feuerwehrdienstes, ordnet die Uebungen an, untersucht den Be-
stand der Feuerlös<- und Rettungs-Requisiten, sorgt dafür, daß bei
allen Sprigen-, Rüst- und Rettungswägen die hinreichende Quan-
tität von Beleuchtungsmateriale, wie Fa>eln und Laternen, fortwäh-
rend in Bereitschaft stehen, stellt Anträge wegen Ankauf , Reparatur
oder Veräußerung von Requisiten, wegen Aufnahme und Entlassung,
wegen Belobung, Belohnung und Ahndung von Feuerwehrmitgliedern,
intervenirt bei den Uebungen, bei der Feuerbeschau durch Abgeordnete
derselben, sowie bei den Feuersbrünsten, fontrollirt die dabei beschäftigte
Mannschaft, verliest und notirt dieselbe, sorgt, daß die Apparate nach
dem Brande gereiniget, in das Magazin abgeliefert, und wenn solche
beschädiget worden sind, sogleich ausgebessert werden ; ordnet nach jedem
Brande binnen drei Tagen eine Untersuchung der in Verwendung ge-
standenen Requisiten an, und besorgt überhaupt alle jene Geschäfte
des Rettungs- und Löschwesens, welche niht speziellen Organen
zugewiesen sind, und erstattet an die Löschdirektion Bericht,

c. Für die Feuerwehr-Mannschaft.

Sämmtliche Feuerwehr-Mitglieder haben fich bei jedem Dienste
mit ihren Abzeichen und Ausrüstungs - Gegenständen zu versehen
und fogleih an ihren Bestimmungsort zu begeben.

Bei einer mehrere Tage oder länger andauernden Krankheit oder
Entfernung aus dem Stadtbezirke ist das ketreffende Abtheilungs-
fommando hievon in Keuntniß zu jegen.

Die Feuerwehrmitgliever haben sowohl bei den Uebungen als
bei Branpfällen die erhaltenen Befehle ruhig und genau auszuführen
und fo lange Dienste zu leisten, als solche erforderlich find. Jedes

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