Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.FW_O
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Die Abtheilungsfommandanten find nach der oben angeführten
Ordnung auch in anderen Angelegenheiten nach Bezeichnung und
Anweisung der Oberfommandanten deren Stellvertreter.
i $ 4. Eintheilung der Fenerwehrmannicaft,
Dieselbe besteht aus:
I. den
IL den
Steigern.
Schlauchführern.
III. ven Sprißenmännern.
IV. den Bergern.
V. ven Werkleuten.
85. Das k. f. Militär.
Bei jeder Feuersbrunit wird vom k. E Militär- Stationsfommando
| eine Abtheilung der Hier garnifonivenden Truppen abgesendet, welche
| einen Cordon zu {ließen und allenfalls bei den geretteten Gegen-
ständen Wache zu halten hat.
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$ 6. Aufnahme in die Feuerwehr.
Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche si freiwillig zum
Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr melden auf und sorgt
weiters für die Beistellung unt Entlohnung der für einzelne Ab-
theilungen erforderlichen Unterstüßungsmannschaft. Der Löschdirekticn
steht das Recht zu, nach eigenem Ermessen die Aufnahme zu ver-
weigern ohne die Gründe anzugeben,
8 7. Dienstzeit.
Zeder freiwillige Feuerwehrmann erhält bei seinem Dienstantritte
einen Aufnahmsschein, legt der Oberkommandantschaft das Gelöbniß
ab, und hat die ihm zugewiesene Dienstleistung dur drei aufeinander-
folgende Zahre zu besorgen.
Bei seinem Austritte erhält er auf Verlangen ein Zeugniß.
$ 8. Entlassung vom Dienste.
Eine Dienstesentlassung kann von der Löschdirektion unter Be-
fanntgabe des Namens des Entlassenen bei den Feuerwehrmännern
seiner Abtheilung über Jenen verhängt werden, welcher fich unehrenhaft,
undverträglich oder dienstwidrig benimmt.
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$ 9. Belohnungen. |
Auf Antrag der Kommandantjchaft werden von der Löschdirektion ]
für Mitglieder der Feuerwehr bei ausgezeichneter Dienstleistung Be-
lobungen ertheilt, und nach Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt.
$ 10. Allgemeine Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmanues. i
Das ganze Feuerwehr-Corps hat eine der edelmiüthigsten und
nnd schönsten Aufgaben zu erfüllen. Es ist eine Ehre demselben
anzugehören.
Das Feuerwehr-Corps hat das Recht die Rettung von Menschen
und Eigenthum, sowie das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr
mit Ausfchluß aller andern, dem Corps nicht zugetheilten Personen
zu besorgen, daher es zur Tragung der von der Löschdirektion zu
bestiwmenden Auszeichnungen bevechtiget ist.
Zedes Mitglied dieses Corps hat aber auch die Pflicht im All-
gemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuerwehr-Corps zu-
fommenden Verbindlichkeit nach Kräften beizutragen, stete Bereit-
willigkeit und ein ehrenhaftes Benehmen an den Tag zu legen, da-
mit ihm die bürgerliche Achtung und das Vertrauen zu Theil werde,
ohne welche auch das größte und zahlreichste Corps feine Beruhigung
einzuflößen vermag. Jedes Feuerwehrmitglied hat den Empfang der
ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände seinem Abtheilungskomman-
vanten schriftlich zu bestätigen, welcher Lebtere der Löschdirektion
darüber Rechenschaft zu geben hat.
$ 11. Wahl der Vorgejegten.
Die Stadtvertretung wählt die Feuerwehroberkommandanten jo-
wie für die Abtheilung der Werkleute den Kommandanten und seinen
Stellvertreter, erstere jedoh nur nach Einvernehmung der Ab-
theilungskommandanten der freiwilligen Feuerwehr. Hingegen wählen
die freiwilligen Mitglieder der übrigen Abtheilungen ihre sämmtlichen
Chargen selbstständig in freier Wahl. Zur Giltigkeit dieser Wahl ift die
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der in der Dienst-
ordnung für die betreffende Abtheilung festgeseßten Mannschaft er-
forderlich. Sämmtliche Wahlen gelten in der Regel auf drei Jahre.
$ 12. Unterjtiigungsfafie.
Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterftügungsfaffe, welche
nach eigenen Statuten verwaltet wird.
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