Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.13

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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20

Biertes Hauptstück.
Von den Vorkehrungen nad) einem Brande.
5.38.
Voriihtsmaßregeln nah dem Brande.

Nach dem Brande hat der Gemeindevorjteher
die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit das
Feuer vollständig gedämpft und weiterer Schaden ver-
hindert werde.

Ein Theil der Löschmannschaft sammt dem nöthigen
Löschgeräthe hat bis zur gänzlichen Dämpfung des Feuers
am Blabe zu verbleiben. Feuersprißen und andere
Löschgeräthe, welche zur Hilfeleistung beim Brande an-
langen, sind jogleich nach Beendigung des Brandes
ihren Eigenthümern unentgeltlih zuriiczuftellen.

SOT.
Erhebungen.

Nach gelöschtem Brande hat der Gemeindevor-
steher, insoferne nicht shon Seite des Gerichtes Ein-
leitungen getroffen worden sein sollten, sogleih unter
Beiziehung der nöthigen Zeugen und Sachverständigen
die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen über die Ent-
stehungsursache des Brandes und ob bei demselben irgend
ein Umstand vorgekommen ist, welcher Rüge oder Ab-
hilfe erheischt, namentlich ob die Lösch- oder Rettungs-

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Anstalten entsprochen, und welche Personen sich beim
Löschwerke ein hervorragendes Verdienst erworben haben.

Der Gemeindevorsteher hat von dem Brande
sogleich an die politische Behörde die Anzeige zu er-
statten, und über das Ergebnis der Erhebungen in
Betreff der Entstehungsursache und des Umfanges des
Brandes, über die Größe des Schadens, sowie sonstige
im öffentlichen Interesse gemachte Wahrnehmungen
längstens binnen aht Tagen nach dem Brande an
die politische Bezirksbehörde zu berichten.

Jünstes Hauptstück,

Von den Strafbestimmungen und den zur Durchführung
der Feuerpolizci-Ordnung berufenen Organen und Behörden.
8-39,

Feuergefährliche Handlungen oder laterlaisangon,
welche gegen allgemeine polizeiliche Geseße und Ver-
ordnungen, oder ‘gegen die mit Rücksicht auf die ört-
lichen Verhältnisse durch den Gemeindeausscuss er-
lassenen Vorschriften verstoßen, werden, insoferne sie
nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallen und die
Strafe hiefür nicht schon in den vorerwähnten Gesehen,
Verordnungen und Vorschriften feitgejegt ist, mit Geld-