Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.12

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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- Sechster Abschnitt.
Unterjtügung verunglü>ter Feuerwehrmänner.

8 33.
Für sämmtliche freiwilligen und Gemeinde-Feuer=

wehren in Tirol werden zum Behufe der Unterstüßung

ihrer im Dienste verunglückten oder in Folge der Aus-
übung des Dienstes erkrankten Mitglieder und der
Witwen und Waisen von solchen Mitgliedern, bei
welchen die Verunglü>ung im Dienste oder die in Folge
der Ausübung des Dienstes sich zugezogene Krankheit
den Tod herbeigeführt hat, zwei von einander unab- |
hängige Unterstüßungskassen, und zwar die eine für
die dentich - tirolischen, die andere für die italienisch-
tirolischen Feuerwehren gegründet.

Jn diese Unterstüzungskassen haben die Beiträge
der freiwilligen und Gemeinde -Feuerwehren der be-
treffenden Landestheile, die allfälligen freiwilligen Ver- |
mögensividmungen und vi nier eT die Beiträge
des Landesge- |
seges vom 3. October 1884, Zahl 31 L.-G.-Bl.),

des Feuerwehrfondes ($ 2 und $ 5

jowie endlih die Strafbeträge (welche wegen Über-
tretungen der Feuerpolizei-Ordnung in jenen Gemein-

den verhängt werden, in welchen freiwillige oder Ge-

meinde-Feuerwehren bestehen) einzufließen. Die Beiträge

der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren und die
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theiles zuzuweisen, welchem die betreffende Feuerwehr
oder Gemeinde angehört, wogegen die Vermögenswid-
mungen und Subventionen, sowie die Beiträge des

Fenerwehrfondes diesen beiden Kassen nach Verhältnis

der in Deutich- und Ftalienish-Tirol bestehenden Ver-
sicherungen zuzuführen sind, injoferne nicht besondere
Verfügungen der Spender dieser Vertheilungsweise
entgegenstehen.

8 34.

Die Statuten der Unterjtügungsfaffen werden in
einer vom Landesausschusse einzuberufenden General-
versammlung von Vertretern der bestehenden freiwilligen
und Gemeinde - Feuerwehren berathen und beschlossen
und sind der Genehmigung des Landesausschusses zu
unterziehen und nah Genehmigung seitens desselben der
f. £. Statthalterei vorzulegen.

8 35.

Dem Landesausschusse steht das Recht der Auf-
sicht über die Gebarung mit den Unterstüzungskassen
zu, ihm find jährlich die Voranschläge und Rehnungs-
Abschlüsse zur Genehmigung vorzulegen.