Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.14

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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22

strafen bis zu 100 fl. oder im Falle der Uneinbring-
lichkeit mit Arrest bis zu 20 Tagen bestraft. |

8 40.

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser
Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung persönliche oder
sachliche Leistungeu zu erzwingen, jo können dieselben
unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl., im
Falle der Zahlungëunfähigkeit mit Arreststrafen bis zur.
48 Stunden gefordert werden.

Muss diese Forderung wiederholt werden, To ist
die zuleßt verfügte Strafe in jedem nächsten Wieder- |
holungsfalle zu verdoppeln. 3

Derselben Strafe verfallen auch jene Personen,
welche eine Störung am Brandplage hervorrufen. Die
Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbindlichkeit der
Leistung. :

Die Ausübung des Strafrechtes hinsichtlich der |
im den $8 39 und 40 erwähnten Übertretungen steht,
infoferne sie niht unter die allgemeinen Strafgejebe
: : |

fallen, der Gemeindevorjtehung zu.

8 41.

Der Vollzug rechtskräftiger Straferkentnisse ges
sieht dur< den Gemeindevorsteher. -

|

meinde, falls aber in legterer eine freiwillige oder eine

Geldstrafen fließen in die Armenfafje der Ger |
ausschusses

er
ER

23

‚Gemeindefenerwehr besteht, in die Unterjtügungstafje

($ 33).
8 42.
Berufung.
Gegen Straferfenntnifje der Gemeindevoritehung
steht dem Betroffenen die Berufung an die politische

Behörde zu. Dieselbe“ is binnen 3 Tagen von der

Kundmachung des Erfenntnifjes bei dem Gemeindevor-
stande anzumelden, und binnen 14 Tagen vom Tage
der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses auszuführen.

Gegen gleichlautende Erkenntnisse der politischen
Behörden erster und zweiter Jnstanz is eine weitere
Berufung nicht zulässig.

$ 43.
Handhabung.

Der Gemeindevoriteher, welcher die Bestimmungen
dieser Feuerpolizei-Ordnung handhabt ($ 1), hat in erster
Instanz zu entscheiden, insoferne eine solche Ent-
scheidung nach dieser Feuerpolizei-Ordnung oder nach der
Gemeindeordnung nicht der Gemeindevorstehung oder
dem Gemeindeausschusse vorbehalten ift.

Recurs- Justauzen.
$ 44.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinde-
oder gegen auf Grund solcher Beschlüsse

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