Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.9

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SRTL ET

BEN IT,

12

Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören:

1. die freiwilligen Feuerwehren, |
2. Gemeinde-Feuerwehren, welch’ lehtere sich
a) in freiwillige Feuerwehren,
b) in bejoldete Feuerwehren
unterscheiden.

__ Die freiwillige (Vereins-) Feuerwehr (1) wird
auf Grund des Vereinsgejehes durch freiwillige Be-
theiligung gebildet. Meldet fich in einer Gemeinde
oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Frei-
willigen, so hat sie der Gemeindevorsteher zur Wahl
ihres Vauptmannes, welche der Bestätigung des Ge-
meindeausschusses bedarf, sowie der Abtheilungsführer
einzuberufen. :

Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, in
welchen auch zu bestimmen ist, welche Personen aus
geschlossen werden können, sind in ihrer Hauptver-

sammlung zu berathen und zu beschließen, dem Ge-
- E

meindeausichuffe zur Genehmigung vorzulegen und nah

Vorschrift des Vereinsgeseßes der fk k. Statthalterei

zu überreichen.
Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr (2.0) hh |
auf Grund der von der emeindevertretung beschlossenen

_Saßzungen durch freie Betheiligung gebildet, wobei sich
( 2 /

der Gemeindeausschuss die Ernennung des Comman-
danten und der Abtheilungsführer, sowie die Aufnahme

und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten fan.

Zu

13

Die, bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem
Dienftperjonale der Gemeinde und wird nah den Be-
stimmungen der Gemeindeordnung und den Beschlüssen
der Gemeindevertretung organisiert und geleitet.

Die Bestimmungen dieses Gejehes gelten nur für
die Öffentlichen Feuerwehren.

Auf die Privat-Feuerwehren (II), welche für
Fabriken u. j. w. aus dem daselbst beschäftigten Per-
sonale gebildet werden, finden nur die Bestimmungen
der $8 29, 30 und 31 Anwendung.

8 22.

Jn jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens
30 Hausnummern kann der Gemeindevorsteher, wenn
nicht bereits eine freiwillige, eine Gemeinde-Feuerwehr
oder eine besoldete Feuerwehr besteht, einen Aufruf
zur Bildung einer freiwilligen Feuerwehr, beziehungs-
weise zur nothwendig erkannten Verstärkung derselben
erlassen und denselben jährlich erneuern. Diese era)
lafjenen Aufrufe find dem Landesausichufje anzuzeigen.)

Es fönnen fich auch mehrere benachbarte Gemein- |

den zur Bildung einer freiwilligen oder einer Ges

meinde-Feuerwehr vereinigen.
8 23.
Die Sazungen der bereits bestehenden freiwilligen
Feuerwehren müssen mit den Bestimmungen dieser Feuer-

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