Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.8

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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10

Bei Neuanschaffung von Feuerjprigen müssen die
Cylinder derselben mindestens 10 Centimeter Durch-
messer haben und mit Normalgewinden versehen sein.

Das etwaige Mehrerfordernig hat der Gemeinde-
aushuss, und zwar dort, wo eine öffentliche Feuer-
wehr besteht, nach Einvernehmung der Leitung der-
selben fejtzujegen.

Ausnahmen von dem oben festgestellten Minimal-
Erfordernisse können nur vom Landesausschusse nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zugestanden werden.

In kleineren Ortschaften find Karren- oder Trag-
sprizen oder wenigstens Buttensprizen anzuschaffen.

Alle geschlossenen Ortschaften müssen je nach ihrem
Umfange und ihren örtlichen Verhältnissen mit Feuer-
leitern und Feuerhaken versehen sein.

Ss 17.

Die Befiger ausgedehnter Gebäude, insbejondere
wenn in denselben große Feuerungen sich befinden, 3. B.
Fabriken, öffentliche Anstalten, Brauhäuser, Hämmer 2c.
sind zur Anschaffung eigener Karren- oder Tragiprigen

zu verhalten, und haben womöglich eigene Feuerwehren :
zu errichten. E: Pr

$ 18. E

: Jedes größere Haus muss wenigstens mit 3 Lösh=
fübeln, einer Feuerpatshe und einer mit ae nde 4

Rebe
1

| sponnenen Laterne versehen fein; das allfalsige

FS

11

erfordernis an Feuerleitern, Feuerhaken und Feuer-
eimern bestimmt die Gemeinde-Vorstehung.

5:19,

Der Gemeindeausschuss bestimmt die Art und
Zahl der Löfchgeräthe, mit welchen die Ortschaften und
Häuser versehen sein müssen. Wo eine öffentliche Feuer-
wehr besteht, bedient er sih hiebei ihres Gutachtens.

Über Wunsch der Gemeinden wird auch der Landes-
ausschujs selbst oder durch seine Organe denselben die
nöthigen Rathschläge ertheilen.

Die Aussicht über die Jnstandhaltung und Auf-
bewahrung der Löschgeräthe wird durch die Feuerbeschau
($ 4) und die Löschinspection ($ 46) geübt.

Vierter Abschnitt.
Feuerwehr- und sonstiges Löschpersonale.
8 20.
Feuerwehr.
Zweck der Feuerwehr ift ein geordnetes Zusammen-
wirken bei Feuersgefahr, um Leben und Eigenthum
: Bewohner zu jchügen.

8 21.

Die Feuerwehren sind entweder:
I. öffentliche oder
II. private.

N
Y: