Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.10

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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Brandplage in

14

polizei- und Fenermehr-Ordnung in Einklang gebracht
BEE und der Gemeindevertretung zur Genehmigung vor-
A: Be gelegt werden. Ausfertigungen find nach Vorschrift des

Vereinsgeseßzes der k. kf. Statthalterei vorzulegen.

Ebenso sind die Sazungen der bereits bestehen- |
“den Gemeinde - Feuerwehren mit den Bestimmungen
dieser Feuerpolizei- und Feuerwehr - Ordnung in Ein- |

fang zu bringen.

8 24.
Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein nach
den Sapumgen berufener Stellvertreter, ist auf dem
seinen dienstlichen Anordnungen unab-
hängig. Seinen Anordnungen dajelbft haben alle An-
wesenden eimjchließlich der Gemeinde - Sicherheitswache
unbedingt Folge zu leisten.
Über Abbrechung von Gebäuden oder Gebäude-
theilen entscheidet jedoch der Gemeindevorjteher des

_Brandortes oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen

mit dem Fererwehrhauptmanne.

Jnsoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerwehren
bestehen, bestimmt der Gemeindeausschuss im vorhinein,

wer am Brandplage als verantwortlicher Hauptmann 3
___ sämmtlicher Feuerwehren einzutreten hat.

8 25.

Der Gemeindeausshuss übt das Auffichtsrecht fi

zu erg ee von andern Personen e. ge-
| Er eg und Ap E ist ver= | brauc

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lichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über

Ale dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht
U erstatten.

8 26.
Der Gemeindeauschuss

tömmlichfeiten, welche sih bei Ausübung des Feuer-
wehrdienstes ergeben, abzustellen ;

verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses

Folge zu leisten, jedoch steht dem Hauptmanne der frei-“

willigen Feuerwehr das Recht der Berufung an den
Landesauschuss zu.

8 27.
Jnsoferne die Feuerwehr die Geldmittel der Ge-

“ meinde in Anspruch uimmt, hat sie den Voranschlag

für das fommende Jahr und den Rechnungsabschluss
für das vergangene Jahr jährlich der Gemeindever-
tretung zur Genehmigung vorzulegen. :

8 28.
Abzeichen der Feuerwehr.

Die Mitglieder der Feuerwehr sind berechtigt, in

und außer dem Dienste ein Abzeichen ihrer Eigenschaft

hat das Recht, Unzu- |

|

|

j

der Hauptmann ist |

2
u
: