Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.7

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Die Lärmzeichen bei Feuersbrünsten find nach den
örtlichen Verhältnissen einzurichten.

Zweiter Abschnitt.
8 13.
Wasservorrath.

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass
die zum Löschen nothwendige Wassermenge stets vor-
handen sei.

Jedermann is verpflichtet, das in seinem Hause
oder auf seinem Grundstücke vorfindliche Wasser zum
Löschen einer Feuersbrunst verwenden zu lassen, und
kann hiezu durch den Gemeindevorsteher oder seine
Bestellten unter Androhung der im $ 40 bestimmten
Strafen verhalten werden.

Zur Winterszeit sind Handwerksleute, welche heißes |

Wasser zur Ausübung ihrer Profession benöthigen,
wie Bräuer, Färber, Hutmacher, Branntweinbrenner
x. verpflichtet, das zu Löschzwe>en allenfalls erforder-
liche heiße Wasser unentgeltlich zu verabfolgen.
8 14.
Wenn nicht hinreichend Wasser zum Löschen in
natürlichen Wasserbehältern vorhanden ift, muss für die

Beischaffung desselben in der Weise gesorgt werden, _

dass in jeder Ortschaft wenigstens ein ausgiebiger öffent-
licher Brunnen vorhanden sei; in größeren Ortschaften
sind mehrere solche Brunnen anzulegen.

9

Wo die Anlage von Brunnen durch örtliche Ver-
hältnisse unmöglich wird, oder die Brunnen unzu-
reichend sind, müssen Wasserbehälter, Brunnstuben oder
Schwemmen angelegt werden ; dieselben sind mindestens
einmal des Jahres zu räumen.

8 15.

Jn geschlossenen Ortschaften ist durch den Gemeinde-
aus und größeren Öconomiegebäude auf den Dachböden oder
auf dem Dache in der frostfreien Zeit mit Wasser
gefüllte, mit Deckeln versehene Bottiche vorhanden seien,
deren Beschaffenheit und Größe nach der Ausdehnung
der Gebäude zu bestimmen ist.

Diese Vorschrift entfällt für jene Gebäunde, in
welchen das Wasser durch Hochdru> in alle Stockwerke
geleitet wird.

Dritter Abschnitt.
8 16.
Löschgeräthe.

Jn jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens
50 Häusern muss eine vollkommen brauchbare, mit
den nöthigen Schläuchen, Eimern nnd den sonstigen
Zubehör ausgerüstete Fenerjprige nebst einer Hand-
iprige und den erforderlichen Wasserwägen sammt
Bottichen vorhanden fein. Diese Geräthe müssen in
leiht zugänglichen Zeugstätten aufbewahrt werden.