Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.6

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89.

Zede Gemeinde ist verpflichtet, ihren Nachbar-
gemeinden bei Feuersbrünsten nach Thunlichkeit Hilfe
zu leisten.

$ 10.

Die Besitzer von Zugthieren find unter den im
$ 40 bestimmten Strafen verpflichtet, auf Anordnung
des Gemeindevorjtehers oder seiner Stellvertreter die
zur Beförderung der Sprigen und sonstigen Lösch-
geräthe an die Brandstelle erforderlichen Zugthiere nach
einer fejtzufegenden Reihenfolge beizustellen, gleichviel,
ob es si< um die Dämpfung eines Brandes in der
eigenen Gemeinde, oder aber in einer jener Nachbar-
gemeinden handelt, welchen rasche und daher wirksame
Hilfe geleistet werden kann.

Jm Nothfalle können selbst zufällig im Orte an-
wesende Gespanne zu Löschzwecken, jedoch nur im dem-
selben, verwendet werden,

Jn Gemeinden, wo ein geringerer Wasservorrath
es nothwendig erscheinen lässt, fönnen dur< Beschluss

des Gemeindeausschusses alle Befiger von Pferden und

anderen Zugthieren verhalten werden, im Brandfalle
ihre Thiere zur Wasserzufuhr verwenden zu lassen.

Denjenigen, welche in solcher Weise Zugthiere
beigestellt haben, is auf Verlangen der unverschuldet

erlittene und längstens innerhalb acht Tagen ange-
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7

meldete Schaden in dem von Sachverständigen festzu-
stellenden Betrage von den nach $ 31 Verpflichteten
zu vergüten.

Im Streitfalle entscheidet endgiltig der Landes-
ausichuis.

8 11.
Löschordnungen.

Der Gemeindeausschujs hat für jede, wenigstens
30 Wohnhäuser zählende geschlossene Ortschaft eine
eigene Löschordnung behufs zwe>mäßiger Vertheilung
der den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegen-
den Geschäfte, sowie zur Vermeidung von Unordnunge

- aufzustellen, und zwar in Orten, in welchen eine öffent-

liche Feuerwehr besteht, nach Einvernehmung ihrer
Leitung.

Jnsolange Gemeinden einer öffentlichen Feuerwehr
entbehren, hat die Löschordnung aus den zum Löschdiensten
Verpflichteten die geeigneten Personen, insbesondere zur
Leitung der Sprigen, zur Führung der Schläuche, zum
Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen.

8 12.
Lärmzeichen.
Der Gemeindeausshuss hat im Vorhinein solche

“allgemeine Anordnungen zu treffen, dass der Ausbruch

einer Feuersbrunst sowohl im der Ortsgemeinde als
auch in den Nachbargemeinden schleunigst bekannt werde.