Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.15
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treffenden Organe verständigt werden und es wird am
Stadtthurm bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe
Laterne in der Richtung gegen den Brand ausgehängt.
Die Alarmierung geschicht ferners von Seite der Manns
ichait dur< die Hörner der Signalisten und die Huppen
der Zugs- und Steigerrotten- und Rohrführer von deren
Wohnung bis zum Brandplaße, sowie vom Militär nah
den jeweilig bestehenden Vorschriften.
Bei einem fihtbaren Brande außerhalb der Stadt de
den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch
Zeichengeben mit der fleinen Signalglode und dur Aus-
hängung einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen
Laterne bei Nacht in der Richtung gegen Yen Brand
Vorkehrungen bei einem Feuerlärm.
$ 13. Bei dem Signale für einen in ter Stadt oder
in den Vororten entstandenen Brand haben die Mitglieder
der Löschdirection, der Obercommandant, die Zugsführer,
die Adjutanten und die Schriftführer, sowie die gesammte
Ordnungsmannschaft auf den Brandplah zu eilen ; alle übrige
Mannschnft, d. i. die Steiger-, Wafser- und Sanitäts-
mannschaft, hat fi an die Magazine zu ihren Geräthen zu
begeben und den Verfügungen des jeweilig dort anwesenden
Höchst-Chargirten zu unterziehen, welcher vorerst auf die
Bemannung der Steigergeräthe und der Schlauhmägen zu
sehen hat. Die Bereitstellung einer Spriße von jedem 3uß
erfolgt erst im zweiter Linie durch die später eintreffenden
Wassermänner, jene der zweiten Sprige und deren Abführen
aber erst auf ausdrü>lihen Befehl des Commandanten.
Das Ausrüden geschieht wie folgt:
a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben fich alle
vier Züge mit den nöthigen Geräthen auf den
Brandplaß ;
Gai DA ebe
b) bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin-,
Zimmer-, Kellerbrand u. dgl. rüden von dem der
Brandstätte zunächst liegenden Magazine mindestens
eine Steiger: und Wassermannschafts-Rotte sofort
dahin ab, — Abtheilungen von andern Magazinen
aber nur auf Weisung des jeweiligen Obercommanz
danten, während fich die Zurücbleibenden bis auf
Gegenbefihl an den Magazinen in Bereitschaft halten ;
® e) zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting,
Wilten und Pradl rüden auf das vorerwähnte Allarm:
fignal vorerst nur aus dem zunächst gelegenen Maga-
zine Abtheilungen dahin aus, deren Stärke fi nad
der Größe des Brandes richtet, und zwar:
nad) Hötting vom III. Zuge,
nach Wilten vom I. oder II. Zuge,
nad Pradl vom IV. Zuge.
Die Sanitäts-Mannschast mit ihren Geräthen rüdt mit
der ersten Abtheilung aus.
Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Ober-
commandant.
Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister der
Züge haben dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie
benöthigt werden, in Ordnung abgeführt und dass nach
Beendigung der Abfuhr der Thurmwächter zum Einstellen
des Läutens mit der kleinen Glode verständiget werde. Der
Abmarsch an den Brandort erfolgt im Schnellschritt ohne zu
Oi, und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den ihnen
zustehenden Geräthen während des Brandes auf Commando
und allmählich zu erfolgen.
Nur jene Mitglieder der Züge, welche in der Nähe des
Brandortes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den
Brandplat passieren müfsten, dürfen sih auf diesen begeben,
und haben fi) dort fogleih dem anwesenden Feuerwehr-
Commandanten zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung