Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.14
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Gesamter Text dieser Seite:
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Jene Ordnungsmänner, welche drei Mal nacheinander
ohne begründete Entschuldigung nicht erjcheinen, werden vom
Stande der Ordnungsinannichaft abgeschrieben.
Behufs einer Controlle werden Mannschaftslisten geführt,
woraus eine Verlesung vor jeder Uebung ftattfindet und
haben fich die Zugsführer von der richtigen Führung der
Liftenbücheln zu überzeugen.
Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen
hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen.
Bearäbnifje.
s 11. Bei dem Leichenbegängnifie eines Feuerwehr:
mannes jollen fih Mitglieder aus der gesammten Feuer:
wehr, inäbejondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der
Verstorbene gehörte, möglichst zahlreih in voller Rüstung
betheiligen.
Sie marschieren unter Führung des anwesenden höchst
Chargirten vor dem Sarge in Reih’ und Glied mit mili-
tärisher Haltung, bededten Hauptes bis zum Friedhofthore.
Bei der Einsegnung geben sie auf das Commando „Zum
Gebet!” die rechte Hand an die Kopfbededung.
Zum Begräbnisse eines activen Feuermehrmitgliedes soll
nad ZThunlichkeit eine Mufikbande herangezogen werden.
Anstatt dieser Ehrung des Verstorbenen kann im Falle großer
Dürftigfeit der Hinterbliebenen diesen zur Linderung ihrer
Lage und zur Bestreitung der Leichenkoften der Betraf
welden die Musik gekostet hätte, haar ausgefolgt werden.
Einem Feuerwehrmitgliede außer Dienst ($ 4 Statuten)
gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von
Mannschaft und wenn Ihunlih von Musik.
Zum Begräbnisse eines Ehren: oder Mitgliedes des
erweiterten Ausjchuffes aber wird no< überdies die Vereins-
fahne mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der
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Feuerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper
besonders verdienten Mitgliedes oder Nichtmitgliedes ftatt-
zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft.
Bei Begräbnissen von beitragenden Mitgliedern wird
zur freiwilligen Betheiligung in Civilkleidung eingeladen.
B. Feuerwehrdienst beim Brande.
Y Der Feuerlärm.
8 12. Wenn der Thürmer ein ausgebrochenes Feuer
sieht oder dur ein dazu berufenes Organ davon Kunde
erhält, so hat er vor Allem den Obercommandanten, jeinen
Stellvertreter, die Zugsführer und den Magazinsverwalter
telephoniich zu verständigen, und dann im ersten Falle den
Feuerlärm durch Anjchlagen an die Feuerglo>e, beziehung3-
weise durch Zeichengeben mit dem Signalglödlein nah der
im „Anhang“ folgenden Inftruction und Signalordnung zu
veranlassen, im zweiten Falle aber solches erst auf telepho-
nische oder andere bestimmte Weisung von berufener Seite
zu thun.
Berechtiget zur Benachrichtigung des Thürmers über
One ausgebrochenen Brand find:
Die Feuermeldeftationen, die Mitglieder der Lösch-
direction und der Commandantschaft und die Polizei-
mannschaft.
Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den
geschlossenen Vororten Wilten , Hötting und | Pradl
sollen außer der Commandantschaft aud die Mitglieder
der Löschdirection sowie die Adjutanten dur