Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.16
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Gesamter Text dieser Seite:
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eines folhen aber mit Besonnenheit und Energie jelbit ein-
zugreifen.
Das Eintreffen von Lösch- und Rettungsgeräthen am
Brandplage ift sofort dem Commandierenden zu melden
und es darf ohne seine Anordnung nichts darüber verfügt
werden.
Hilfeleiftuna.
$ 14. Bei einem Brande in der Stadt oder in de
Vororten ift es Pflicht eines jeden dienstfähigen Feuerwehr-
mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen.
Die Hilfeleistung bei einem entfernteren Brande wird
dem freien Willen jedes einzelnen Mitgliedes überlassen.
Die Absendung der Geräthe dahin unterliegt der Be-
willigung des Obmannes der Löschdirection, sowie den Be-
stimmungen des Obercommandanten, und erfolgt in der Regel
nur dann, wenn die Hilfe verlangt wird, oder wenn der
Brand sihtli< eine große Ausdehnung nimmt, so dass jene
nothwendig werden fann.
Nach weit entlegeneren Orten, melde mit Jnnsbru>
in telegraphisher Verbindung stehen, erfolgt die Hilfe nur
über telegraphishes Ansuchen von Seite des dortigen Lösch-
commandos.
Soll die Eisenbahn hiezu in Anjprucd genommen wer-
den, jo hat fi der Obercommandant mit dem Stationschei
ins Einvernehmen zu jeßen. ’
Verhalten beim Brande.
a) Für die Oberleitung.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Ob:
mann der Löschdirection trifft bei einem Brande die erfor:
derlichen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein-
vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löjchdirection,
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und es haben sih demselben die ftädtiichen Sanitäts-, Bau-
und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen.
Snsbejondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer:
wehrdienit hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung
der dur
die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu ver:
fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus:
lagen zu bewilligen.
Der DObercommandant, melden die Adjutanten, ein
Signalift und der Träger der rothen Fahne mit der Laterne
zu begleiten haben, hat einen möglichft günstigen Plag zu
wählen, um von demselben aus das ganze Lösh- und
Rettungsgeschäft leiten und seine Befehle den einzelnen Ab-
theilungen ertheilen zu können, sowie au< um von den
Führern derselben zur Entgegernahme oon Berichten, An -
fragen und Beschwerden leicht gesehen zu werden.
Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Ber:
gungspläße.
Der Adjutant für Waflerbeihaffung hat fi zu über:
zeugen ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht,
und im Falle das Erforderliche hiezu zu veranlassen.
Die andern Adjutanten haben auf Grund ihrer Wahr:
nehmungen und Erfahrungen dem Obercommandanten Bericht
zu eriatten und dessen Verbindung mit den einzelnen Führern
zu bewerkstelligen.
S b) Für den Magazins-Verwalter und die
Geräthemeifter.
Der Magazins: Verwalter und die Geräthemeifter er-
scheinen am Brandplage, nachdem fie ihren früheren Ob:
liegenheiten nadgefommen und entbehrlich geworden find, und
haben im Auftrage des Obercommandanten nach dessen Ein-
vernehmen mit der Löschdirection für ‘Anschaffung der nöthigen
Erfrischungen zu sorgen