Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Band
- S.13
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geforderten Bedingungen in Rubriken eingeteilt, welche seitens
des a EF dem der Verunglückte angehört,
ij ft auszufüllen sind.
ers sind die Fragen 16 und 17 deutlich und
far zu beantworten, mit Ja oder Nein oder entsprechender
Erklärung, sowie sämmtlichen Rubriken der Belehrung gemäß
auszufüllen und werden unrichtig oder unvollständig —
füllte Gesuche anf Kosten der betreffenden Feuerwehr oder
Bezirksverbandsleitung zurückgesandt. "
Die Rubriken, betreffend ärztliches Zeugnis und Gutachten
sind vom behandelnden Arzte auszufüllen. p
Die Unterjtügung kann nur angesucht und gewährt werden
für vergangene ganze oder teilweise Erwerbsunfähigteit, nicht
aber für zukünftige. Sit die Erwerbsunfähigteit eine nach
Einreichung des Unterstügungsgefuches noh fortdauernde, jo
muß das Ansuchen später erneuert werden. Das Gesuch kann
sich nur auf die verflossene Zeit erstreden. E
Die Unterschriften, einschließlich jener der Gemeindevor-
stehung sammt Siegel sind unter den Rubriken auf der zweiten
Seite des Formulares anzubringen.
Das Gesuchsformular ist, auf der zweiten Seite ausge-
füllt, der Bezirksverbandsleitung zur Begutachtung und An-
tragstellung einzusenden und von dieser gelangt selbes zur
Landesverbandsleitung (Unterftügungstafje-Ausihuß).
Bei Ausfüllung der Formulare diene zur Begutachtung:
Die Rubriken 1—18 auf Seite 2 find besonders genau,
gewissenhaft und sinngemäß seitens der Commandantschaft
auszufüllen, bezw. ausfüllen zu lassen und müssen Berichte,
in denen auh nur eine dieser Rubriken nicht voll-
ständig ausgefüllt oder gar durchstrihen wäre,
unnachsichtlich zurückgesandt werden. Ebenso genau ift es mit
den Unterschristen und den denselben beigedrücten Siegeln zu
halten, und ist insbesonders der auf der ersten Seite des
Formulares (Berichtes) stehende Auszug aus den Bestimmun-
gen des Statutes der Unterstühungskasse zu beachten.
Diese Gesuche sind ebenfalls ftempelfrei.
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8. Wie müssen Quittungen über Unterstützungen für
verunglü>te Feuerwehrmänner beschaffen sein ?
5. Die Quittungen über erhaltene Unterftügungen für
die betheilten Feuerwehrmänner sind empelfrei und sofort
nach erhaltener Unterstüßung dem Unterftüßungsfafja-Aus-
chusse einzusenden.
Dieselben find vom Feuerwehrkommandanten und wo
möglich vom Verunglückten, beziehungsweise dessen Erben zu
unterfertigen.
9. Was ist Feuerwehrdienst mit Rücksicht auf Berechtigung
zu Ansprüchen an die Unterstützungskasse und wann beginnt
ein solcher ?
Unter Feuerwehrdienst im Allgemeinen versteht man die
Mitwirkung eines Feuerwehrmitgliedes bei einer Feuerwehr-
übung oder dessen Thätigkeit bei einem Schadenfeuer.
Der Dienst bei einer Uebung beginnt mit der für den
Beginn derselben festgesezten Zeit, jener bei einem Brande
aber mit dem selbst oder auf Befehl unternommenen Angriffe
vor erfolgter Alarmierung, und dann mit der Alarmierung selbst.
Aller Dienst gilt als solcher, so lange den Befehlen des
Kommandierenden entsprochen wird, und endet unbedingt mit
der Entlassung von Seite desselben.
Das Ausrücken zu Festen, Versammlungen, Begräbnissen,
wenn auch in Uniform, — gilt nicht als ein zu Unterjtügun-
gen berechtigender Dienst für den Fall einer daraus erfol-
genden Verunglückung oder Erkrankung.
10. Gefährliche Verrichtungen,
welche unter Umständen der Unterstüzung aus der Unter-
stüßungskassa verlustig machen, sind:
a) die Benüßung des Sprungtuches bei Uebungen in einer
Höhe von mehr als 5 Meter;
b) die Benügung des Rutschtuches als Sprungtuch bei
Uebungen ;
c) das Ueben mit dem Rutschtuche höher als 10 Meter;