Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Band

- S.11

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Diese Ausgabe – Band_Satzungen
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Sfatuten-Anbang.

1. Was ist bei Gründung einer Feuerwehr erforderlich ?

1. Zur Gründung einer rar IB AIR
(ich die Abhaltung einer Versammlung, in u er in En
wird, eine freiwillige (Gemeinde-)Feuerwehr zu grd © AN
in welcher die genügende Anzahl von A Y. ia
erklärt, derselben beizutreten auf Grund der ptite Be
fung vorzulegenden und von derselben zu beratenden, bezw.
zu ( igenden Satzungen. |
g E ait, welche zweifellos die a Fe =
f. kf. Behörde erhalten und Die Aufnahme in den Baer >
bedingen, liefert der Gauverbands-Ausschuß gegen Erlag von

20 h per Stück.

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>, Wie ist die Genehmigung der politischen Behörde zu
erwirken.

>, Sind die Statuten angenommen, jo muß um die
Genehmigung derselben bei der politischen Behörde einge
schritten werden. | : |

Hiezu ist ein ganz einfaches Gesuch erforderlich, enthaltend
die Bitte um Genehmigung der in der Versammlung vom

angenommenen Statuten.

Das Gesuch hat einen 1 K Stempel zu tragen. Dem

Gesuche beizulegen sind: Eine Abschrift des Protokolles ob-

‚®

nn

erwähnter Versammlung und 5 Exemplare der angenommenen
Statuten; von diesen hat 1 Exemplar 2 K Stempel und die
übrigen 4 Exemplare je einen 30 h Stempel zu tragen. Die
Gesuche sind an die hohe F. f. Statthalterei zu richten und
durch die zuständige f. k. Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
9. Was ist zur Aufnahme in den Gauverband erforderlich 2

3. Zur Aufnahme in den Landesverband und
in den Verband der Unterjtügungstaffe der freiwilligen und
Gemeinde Feuerwehren Deutjchtirols ift erforderlich, dass dem
Yandesverbands-Ausjchuffe ein diesbezügliches Gesuch im Wege
der betreffenden Bezirfsverbandsleitung, wo solche find, sonst
unmittelbar an den Landesverbands-Auschuß, vorgelegt werde.

Derartige Gesuche find jtempelfrei und muss den-
jelben ein Exemplar der behördlich genehmigten Statuten und
das Namensverzeichnis der Mitglieder beigelegt sein, mit der
Erklärung, die Geseße des Verbandes zu kennen und dieselben
getreulich befolgen zu wollen.

4. Wie müssen die Gesuche um eine Unterstützung aus

den 80°, des Feuerwehr-Fondes zur Anschaffung von

Ausrüstungen und Löshgeräthen für Feuerwehren oder
Gemeinden beschaffen sein ?

4. Die Gesuche um eine Unterstüzung aus den 80° des
Landesfeuerwehr-Fondes zur Anschaffung von Löschgeräthen
und Ausrüstungsgegenständen find ftempelfrei und an den
hohen Landesausfhuß zu richten. Die dem deutschtirolischen
Feuerwehr-Landesverbande angehörenden Feuerwehren haben
diese Gesuche im Wege der Bezivfsverbandgleitung an den
Yandesverbande-Ausschuß zu leiten.

Diese Gesuche müssen genau nach den Bestimmungen des
$ 7 der Durchführungs-Verordnung zur Landesfeuerpolizei-
und Feuerwehrordnung belegt und begründet jein; es ist
hiebei unerlässlich, dass diesen Gesuchen beiliegt :

»