Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Band

- S.10

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Diese Ausgabe – Band_Satzungen
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He

e dem Unterftügungswerber die Berufung

hat, beziehungsweis
oder an die Generals

an den Landes - Feuerwehr - Ausschuß

versammlung offen.
8 L9.

Der Zeitpunkt der Heilung,
des aus der Unterstügungsfkasse Beteilten i} sofort dem Ver-

bands-Ausschusse mitzutheilen.

Genesung oder des Ablebens

8 20.
Vereinsleitung, resp. Kommandos der Verbands-

untnis fommenden Miß-

Die
feuerwehren haben jeden zu ihrer te
brauch der Unterstügungskasse sofort dem Kasse- oder Ver-
bands - Ausschuß anzuzeigen und sind für alle dur< ihr
Verschulden eintretende Mißbräuche haftungspflichtig.

Allgemeine Bestimmungen.
S8 21.

Bei allen in der Regel mittelst Stimmzettel vorzuneh-
menden Wahlen und bei sonstigen Abstimmungen entscheidet
die abjolute Majorität der Anwesenden. Zu Abänderungen
der Sazungen ist jedoch */; Stimmenmehrheit der Anwesenden
und die Genehmigung des Landes-Ausichufjes erforderlich.

8.22.

Alle Beschlüsse der Generalversammlung und die an
sämmtliche Verbands - Feuerwehren zu erlassenden Bekaunt-
machungen sind iu der als Organ des Verbandes bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen. ;

Diese Veröffentlichungen haben als dirette Mittheilungen
an die Verbandsmitglieder zu gelten.

Auflösung.
E 23.

Die Auflösuug des Verbandes der Unterjtügungstafje
kann nur durch eine eigens hiezu berufene Generalversamm-
lung, bei welcher mindestens die Hälfte der dem Verbande
angehörigen Feuerwehren vertreten sein muß, mit ?], Stimmen-

d “

— 15

aii n der Anwesenden beschlossen werden und bedarf der
4 Ahle des Landes-Ausschusses. Jm Falle der Auflöfun
el fällt das Vermögen derselben En
Feuerwehrfonde eziehungsweise F be are

fonde für Deutich- Tirol zu. e E ie ni

8 24.

D Ns sr ir TY
TO PERI ee le der deutschtirolischen
fr emeinde-Feuerwehren ie :
stimmungen des Vereinsgesetzes. dE E EA a

3. 7002

Prs.

Der rechtliche Be Zz
bie een des ee der Unterstüzungsfasse der
gen und Gemeinde- Feier son“
vorstehender S À 3 / e-Feuerwehren“ nach JF
ns ie Statuten wird im Grunde des $ 9 se ee
m 15. November 1867 bescheinigt AR: s Seremsgejehes

Junsbru>, 21. November 1888.

Der k. k. Statthalter:
Widmann.