Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.17

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Diese Ausgabe – Statut_Dienstordnung
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SICHERN ds

Jedes Ausihugmitglied is einfach stimmberechtigt; die Be-
schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefaßt.

Auf schriftlichen motivirten Antrag von wenigstens 4 Mit-
gliedern des Ausschusses ist der Obmann verpflichtet, eine außer-
ordentliche Hauptversammlung längstens innerhalb 14 Tagen ein-
zuberufen.

Der Ausschuß ift berechtigt zu gewähren:

a. Eine einmalige Unterftigung für Einen bis 40 fl. ö. W.

b. Für mehrere gleichzeitig zu Unterftügende bis zu 100 fl. ö. W-

ce. Im selben Jahre periodisch wiederkehrende Unterftügungen
für Einen zu Unterstüßenden bis 20 fl. ö. W., welche jedoch
die Summe von 100 fl. ö. W. nicht überschreiten dürfen.

/ Die Gelder find pupillarifch sicher und möglichst zinsträglich
anzulegen, doc) ein Theil jo, daß er jederzeit rash flüssig gemacht
werden kann.

Der Ausihuß hat wenigstens alle Vierteljahre die Pflicht,
Bücher und Kasse zu revidiren und das Ergebniß der Revision im
Buche ersichtlich zu machen.

Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode hat jedes
Ausschußmitglied das Recht, vom nachfolgenden Auschuß fich eine
Bestätigung über den Unterftügungstaffe-Beftand geben zu lassen.

8.7.
| Hauptversammlung.

Alljährlih im Monate Jänner findet die ordentliche Haupt-
versammlung statt, in welcher der Aushuß über seine Verwaltung
Rechenschaft zu geben hat, sowie der Kassier und Schriftführer ihre
Berichte nah $. 6 zu erstatten haben.

Jeder Feuerwehrmann hat das Recht, in jeder Hauptver-
sammlung zu erscheinen und ift stimmberechtigt.

Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der
Anwesenden über die gestellten Anträge mit Ausnahme derjenigen,
die eine Abänderung der Statuten bezweden, wozu zwei Drittel
Stimmen der Anwesenden nothwendig find.

è Jedes Mitglied ift berechtigt, Anträge zu ftellen und Anfragen
an den Ausfhuß zu richten. d :

Wenn 50 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr schriftlich die

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen,
so ist der Ausschuß verpflichtet, dieselbe längstens binnen 14 Tagen
anzuberaumen.

Jede Hauptversammlung muß in den hiesigen Zeitungen einen
Tag zuvor, und an den Anzeigetafeln der freiwilligen Feuerwehr
am Tage der Versammlung kundgemacht werden mit Bestimmung
des Ortes und der Zeit des Beginnes der Versammlung.

Wenn 50 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr anwesendWind,
ist dieselbe beschlußfähig.

@ Nur eine Hauptversammlung kann beschließen:

a. über einmalige Unterstüßungen für Einen von mehr als
40 fl. d. W.,

b. für mehrere gleichzeitig zu Unterftügende von mehr als
100 fl. d. W.,

c. über im selben Jahre periodisch wiederkehrende Unterftügun-
gen bis 20 fl. d. W,, wenn fie im Jahre die Summe von 100 fl.
ö. W. übersteigen, oder über im Jahre periodijch wiederkehrende
Unterftügungen von mehr als 20 fl. ö. W.,

d. über alle fich vorausfichtlich mehrere Jahre wiederholenden
Unterftüßungen,

e, über die Auszahlung von Unterftügungen, wozu die jähr-
lichen Beiträge der Fenerwehrfreunde und die Zinsen aus den an-
gelegten Geldern nicht mehr Hinreichen.

S. 8.
Unterstützungen.

Jede wenigstens zweitägige Arbeitsunfähigkeit, welche ein Feuer-
wehrmann in Folge seines Feuerwehr-Dienstes, wenn nicht Trun-
fenheit oder Ungehorsam die Ursache war, erlitten hat, gibt dem-

® seven rechtlichen Anspruch auf Unterstüßung aus dieser Kasse.

Die Entschädigung wird bemessen :

a. nad) der Zeit, welche der Beschädigte dadurh seinem Be-
rufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist,

b. nach der Zeit, welche der Beschädigte feinen Beruf dadurch
nur theilweise erfüllen kann,

c. nah den familiären Verhältnissen des Beschädigten, ob der
selbe für sich allein verdiente, oder die theilweise oder alleinige Stüße
und von wie vielen Familienmitgliedern war,

d. nad) den in der Kasse vorhandenen Mitteln.