Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.16

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Diese Ausgabe – Statut_Dienstordnung
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L206 22

Kasse. Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft der freiwilligen Feuer-
wehr erlischt jeder Anspruch auf diese Kasse.

8. 4.
Verwaltungs - Ausschuß.
Die Kasse wird von einem aus Feuerwehrmännern bestehenden
Auschuß verwaltet, welcher für die Gebahruug und Verwendung

der Gelder verantwortlich ist, _
Der Alzfhup besteht aus 9 Mitgliedern und zwar:

a, Dem jeweiligen‘ Oberkommandanten der freiwilligen Feuer-
wehr, welcher als solcher Obmann des Ausschusses ist,

b. einem Stellvertreter,

c. einem Kassier,

d. einem Schriftführer und

e, 5 Ausschußmitgliedern, von denen zwei zugleich Stellvertreter
des Kassiers und Schriftführers sind.

8: 5.
Wahl des Ausschusses.

Die legteren 8 Mitglieder werden in einer Hauptversammlung
der freiwilligen Feuerwehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmen-
mehrheit in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel in folgender Weise
gewählt:

Die Mannschaft eines jeden Zuges und die Ordnungsmannschaft
wählen für fich je ein Ausfchugmitglied.

Diejenigen Mitglieder der Feuerwehr-Kommandantschaft, welche
feinem Zuge angehören, wählen bei diesem Wahlgange mit der Ord-
nungsmannjchaft. E

Die 4 übrigen Ausschußmitglieder werden von der vollen Ver-
sammlung unter Einemmal aus der gesammten Feuerwehrmann- ®
schaft gewählt. Aus diesen 8 Ausschußmitgliedern wählt die Ver-
sammlung den Kassier.

Der Aushuß wählt aus fich den Schriftführer, sowie den
Stellvertreter des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers.

Jeder freiwillige Feuerwehrmann hat das passive, jeder in
der Versammlung anwesende freiwillige Feuerwehrmann auch das
aktive Wahlrecht.

Verliert der, Ausshuß vor Ablauf des legten Verwaltungs-
Halbjahres eines seiner Mitglieder, jo ift längstens innerhalb vier

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Wochen die Ersaßwahl anzuberaumen. Der Neugewählte behält
sein Mandat bis Ablauf der Verwaltungs-Periode des ganzen Aus-
schusses.

Niemand ist verpflichtet eine Wahl anzunehmen, sowie jedem
Gewählten es jederzeit freisteht, seine Stelle niederzulegen.

Dankt der Ausschuß oder die Mehrheit desselben ab, so haben
die Austretenden ihre Stellen so lange beizubehalten, bis eine Neu-
wahl erfolgt ist.

876:
® Geschäftsordnung.

Der Obmann kann den Ausfchuß jederzeit ufronmenhennbe,
Auf Verlangen von 3 Mitgliedern des Ausfchuffes is der Obmann
verpflichtet, eine Ausfhußfigung einzuberufen.

Der Ausihuß ist beschlußfähig, sobald 5 Mitglieder desjelben
versammelt sind, und aus der Einberufungsfifte nachgewiesen ift,
daß sämmtliche in Junsbru> anwesende Ausschüsse von der Aus-
shußsizung gehörig und rechtzeitig in Kenntniß gefeßt worden find.

Der Obmann leitet die Ausschußsißzungen und Hauptver-
sammlungen.

Er enthält fich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen-
gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausjchlaggebend ist.

: Der Obmann - Stellvertreter hat im Falle der Verhinderung
des Obmannes dessen Rechte und Pflichten auszuüben und zu er-
füllen.

Der Kassier verwaltet den Statuten gemäß das Geld, führt
über dasselbe Buch und ift jederzeit verpflichtet, dem Ausschusse Ein-
bli> in die Bücher und Kasse zu gewähren, sowie er der alljähr-

O lichen Hauptversammlung über den Kassestand Bericht zu erstatten
hat. Er ift berechtigt, dringliche Ausgaben bis zu 5 fl. zu machen,
hat jedoch diese Ausgabe bei der nächsten Ausshußfißung zu ver-
antworten.

Der Schriftführer führt über die Sigungen Protokoll und er-
stattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über die Thätig-
feit des Ausschuffes, i

Schriftstücke, welche der Ausschuß als Kasse-Verwalter erläßt,
find vom Obmann, Kassier und Schriftführer oder deren Stellver-
treter zu unterzeichnen.