Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.18

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Diese Ausgabe – Statut_Dienstordnung
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— 30 fi /

Erhält der Aushuß Kenntniß von der Erkrankung oder Be:
schädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Feuerwehrdienfteg,
jo ist derselbe verpflichtet, fi darüber Gewißheit zu verschaffen.

Wenn ein Mitglied eine Unterftügung beansprucht, is der
Auzihuß berechtigt, ein ordentliches ärztliches Zeugniß über die Art
und vorausfichtliche Folge der Beschädigung zu verlangen, und kann
bis zur Beibringung dieses Zeugnisses, oder bis ein gegentheiliger
Beschluß einer Hauptversammlung vorliegt, die Auszahlung jeder
Unterstüzung verweigern.

Die zugewiesene Unterstüzung muß jedes Mitglied annehmen
und den Empfang derselben bestätigen.

Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an die
Hauptversammlung zu.

8: 9. Y

Der Sih der UnterftügungsKaffe ist Junsbru> und bildet

dieselbe einen integrirenden Bestandtheil der freiwilligen Feuerwehr.
8. 10.

Bei Auflösung der freiwilligen Feuerwehr wird das vorhan-

dene Vermögen als ein von di Zei Lunmer

zu une Fond dem Stadtmagiftrate übergeben, unter der

edingung, denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnissen verun-
glücte Feuerwehrmänner im Sinne dieser Sabungen zu unterftügen,
und bei allfälliger Neubildung einer Iunsbruder freiwilligen Feuer-
wehr ihr denselben sammt Anhang zum alleinigen Nubgenufje eben-
falls nah Maßgabe dieser Statuten unter Controlle der Löschdirektion
zur Verfügung zu stellen.