Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.14

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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Ma 24 — — 55

Maßgabe des $ 60 ergangen ist, ohne Rücksicht nad) SS 43, 68 und 69 in die Verwaltung,
auf die Zahl der erschienenen Vertreter. den Auffichtsrat und das Schiedsgericht in dem
$ 60. Die Ausschreibung der ordentlichen, 0° in den Satzungen vorgesehenen Rahmen zu wäh
wie einer außerordentlichen Hauptversammlung fen, der Verwaltung die endgiltige Entlastung zu
hat dur) an die Ortsmitgliedschaften abzujen“ erteilen und deren Jahresberichte zu genehmigen.
denden Rundschreiben, und zwar mindestens vier Sie entscheidet mit Ausnahme der Beschlüsse
Wochen vor der betreffenden Hauptversammlung über Abänderungen der Saßungen und Auflösung
zu geschehen. Y der Sterbekasse ($$ 65 und 73) durch einfache
Die Ausschreibung muß die zur Beratung ge- Mehrheit der von den vertretenen Ortsmitglied-
langende Tagesordnung enthalten. ar schaften abgegebenen Stimmen.
$ 61. Allenfalls von den Ortsmitgliedjchaften $ 65. Abänderungen der Sagungen haben nur
an die Hauptversammlung einzubringende An- dann Gültigkeit, wenn sie von mindestens zwei
träge müssen spätestens vierzehn Tage vor der- Dritteilen der von den vertretenen Ortsmitglied-
selben zu Handen der Verwaltung eingebracht schaften abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
werden. nl S 66. Bei Wahlen entscheidet die unbedingte
Anträge auf Abänderung der Sazungen müssen Stimmenmehrheit, wird diese nicht erreicht, jo fin-
mindestens drei Wochen vor der betreffenden det eine engere Wahl statt. Wird auch bei dieser
Hauptversammlung bei der Verwaltung einge- nur Stimmengleichheit erzielt, so entscheidet das

bracht werden. Los. Das passive Wahlrecht ist an die Eigen-
Ss 62. Die Hauptversammlung wird von der berechtigung gebunden.
Verwaltung einberufen und geleitet. 5 07. Austretende Mitglieder der Verwaltung,

Die Mitglieder der Verwaltung haben in der des Ausfsichtsrates und des Schiedsgerichtes, fo-
Hauptversammlung Siß und Stimme und ge- wie deren Erjagmänner find wieder wählbar.
nießen dieselben Rechte wie ein Abgeordneter.

$ 63. Das Recht zur Einberufung einer außer-
ordentlichen Hauptversammlung steht der Ver- 4. Aufsichtsrat.
waltung jederzeit zu. Dieselbe muß eine folche
berufen, wenn der Aufsichtsrat es fordert, oder 8 68. Der Aufßsichtsrat besteht aus soviel Mit
wenn mindestens der zehnte Teil der Ortsmitglied- gliedern, als sich Landesverbände bei der Sterbefaife
schaft einen hierauf zielenden, motivierten An- beteiligen, zum mindestens aber aus 5 Mitglie-
trag bei der Verwaltung einbringt. dern, welche auf die Dauer von 3 Jahren von den

$ 64. Die Hauptversammlung allein hat das Landesverbandsleitungen in den Aufsichtsrat der
Recht, die Saßzungen zu ändern oder zu ergänzen, alpinen Sterbekasse zu entsenden find.

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