Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.13
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dem ersten Wahlgange nicht erreicht, jo is eine
engere Wahl vorzunehmen; ergibt sich hier Stim=
mengleichheit, so entscheidet das Los.
$ 53. Spätestens aht Tage nach vollzogener
Wahl is} eine Abschrift des Wahlprotokolles an
die Verwaltung einzusenden.
8 54. Die Verwaltung hat das Recht, gegen
die Wahl Einspruch zu erheben und in diefem Falle
innerhalb vier Wochen eine Neuwahl durch die
Ortsmitgliedschaft anzuordnen.
8 55. Die Wahl der Drtsfaffiere und deren
Stellvertreter erfolgt innerhalb 6 Wochen nach
der Hauptversammlung der Sterbefaffe und hat
Gültigkeit bis zur nächsten Wahl.
Der abtretende Ortskassier und dessen Stell=
vertreter sind wieder wählbar.
8 56. Genügt der Ortsfaffier den ihm obliegen=
den Pflichten nicht, so steht der Verwaltung das
Recht zu, in erster Reihe die Hilfe der zugehörigen
Feuerwehr in Anspruch zu nehmen, weiters den-
selben von seinen Obliegenheiten zu entheben, den
Stellvertreter bis zur Neuwahl eines Ortsfafjiers
zur Geschäftsführung einzuberufen, überhaupt in
diesem Falle und bei allen Gelegenheiten, wo fie
es im Junteresse der Sterbekasse für nötig erachtet,
unter Beiziehung des Ausjchuffes der zugehörigen
Feuerwehr alle geeigneten Verfügungen zu treffen.
8 57. Jn allen Fällen, in welchen durch Ver=
hinderung oder Abgang eines Drtsfafjiers oder
dessen Stellvertreter eine Störung in den Ge=
hat der Ausschuß der zugehörigen Feue
ie Geschäfte des Ortsfafsiers die
orge zu treffen.
rwehr für
nötige Vor-
3. Hauptversammlung.
$ 98. Alle drei Jahre findet eine ordentliche
Hauptversammlung der Sterbefafje statt, welche
von der Verwaltung entweder nah dem Site
der Sterbekasse oder auch nach einem anderen von
derselben zu bestimmenden Orte einzuberufen ist.
Zum Behufe der leichteren Übersicht und Kon-
trolle hat jede Ortsmitgliedschaft feitens der Ver-
waltung einen Vertretungsausweis zu erhalten,
welcher als Vollmacht gilt und auf den Namen
des Vollmachtträgers von der Ortsmitgliedschafts-
“vertretung auszufertigen ift. Jn der Hauptver-
sammlung vertreten die Ortskafsiere ihre Orts-
mitgliedschaften. Jn deren Verhinderung treten
die Stellvertreter ein; sind auch diese verhindert,
Fan die Vertretung durch einen vom Ortskassier
beauftragten, mit Vollmacht versehenen Mitgliede
als Abgeordneten geschehen.
Ebenso is es gestattet, mittelst Vollmacht, die
Vertretung bei einer Hauptversammlung dem Ab-
geordneten einer anderen Ortsmitgliedschaft zu
übertragen, doch kann ein Abgeordneter nicht mehr
als 10 Ortsmitgliedschasten vertreten. Jeder
Vollmachtträger muß Mitglied der Sterbekasse
| sein.
ichäften der Ortsmitgliedschaft entstehen könnte,
|
$ 59. Die Hauptversammlung ist-beshlußfähig,
wenn die Einladung zu derselben rechtzeitig nach
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