Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.15

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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26

Jeder Landesverband hat das Recht auf Ent-
sendung eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat, wenn
mindestens 10 Feuerwehren des betreffenden Lan-
des Ortsmitgliedschaften errichten.

Jenes Kronland, in welchem der Sig der Verwal-
tung ijt, entsendet nur in jenem Falle Vertreter
in den Auffichtsrat, u. zw. soviel, bis die Zahl 5
erreicht ift, wenn die anderen Landesverbände durch
deren Nichtbeteiligung an der alpinen Sterbefajle
oder durch Nichterreichen der Mindeitzahl von
Ortsmitgliedichaften des Rechtes dieser Entsendung
nicht teilhaftig werden. y

Jn gleicher Weise sind ebensoviel Ersaßmänner
zu wählen, bezw. zu entsenden. Die zusammen-
tretenden 5 Mitglieder des Aufsichtsrates wäh-
len unter sich den Obmann und dessen Stellver-
treter.

Der Aufsichtsrat hat die Gebarung der Verwal-
tung, insbesondere in Geldsachen, zu überwachen.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann jederzeit
die Kasse überprüfen.
Stellvertreter ift gebunden, mindestens einmal im
Jahre, in der Regel nach Bilanzabschluß eine
Kasseprüfung vorzunehmen, welche derart ftattfin-
den muß, daß hiezu alle Mitglieder des Auffichts-
rates eingeladen werden und muß diese Prüfung
gemeinschaftlich vorgenommen werden. Dem Auf-
sichtsrate steht das Recht zu, der Verwaltung dic
einstweilige Entlastung für ihre Gebarung zu er-
teilen.

Von jedem wahrgenommenen Gebrechen muß der
Aufsichtsrat der Verwaltung und den Landesver-
bandsseitungen Anzeige machen.

Der Obmann oder dessen

De

Für die in den Satzungen vorgesehenen Revisio-
nen gebührt den Mitgliedern des Aufsichtsrates
Kostenersab ihrer Auslagen, was auch für den Ob-
mann des Aufsichtsrates gilt, sofern er auch an-
dere Überwachungsfunktionen bei der Sterbekasse
ausübt. Der Obmann-Stellvertreter tritt im
Falle der Verhinderung des Obmannes oder in-
folge von Amtsiübertragung in allen Amtstätig-
keiten desjelben ein,

Jedes Mitglied des Auffichtsrates kann an den
Sigungen,der Verwaltung mit beratender Stimme
teilnehmen. :

Beim Ausscheiden oder bei Verhinderung eines
Mitgliedes des Aufsichtsrates hat bezüglich der
Reihenfolge des Eintrittes der Ersazmänner die
Bestimmung des $ 49 Anwendung zu finden.

>. Schiedsgericht.

$ 69. Aus dem Vereinsverhältnisse entstehende
Streitigkeiten werden ausschließlich durch ein auf
die Dauer von 3 Jahren aus der Mitgliedschaft
zu wählendes Schiedsgericht in der Frist von
6 Wochen vom Tage der Übergabe beim Obmann
nn

Die Kosten des Schiedsgerichtes trägt der ver-
lierende Teil. ($ 11). De ;

Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des
Schiedsgerichtes und die Wahl der Schiedsrichter
obliegt der Hauptversammlung.

Berufungen gegen das fchiedsgerichtfiche Er-
kenntnis sind niht zulässig.