Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.7

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Abteilungsleitern. Lettere werden von der Mannschaft
ihrer Abteilung gewählt und können zugleich auch eine
der im Z 13 Punkt 4 bezeichneten Stellen bekleiden.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Feuerwehraus-
schusses ist eine dreijährige.

In Orten, in welchen die Kommandanten der ir)

berechtigt sind den Titel „Branddireftor” zu fü
gelten hinjichtlic) der Wahl des Seuerwehrausichuftes,
die ergänzenden Bestimmungen des Anhanges.

Der Feuerwehraus{uß ist beschlußfähig, wenn außer
dem Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter,
die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist.

Die Sißungen des Feuerwehraus nach Bedarf, oder wenn solche von einem Drittel der
Ausschußmitglieder verlangt werden, einberufen. Gegen
den Beschluß des Feuerwehraus rufung an die Hauptversammlung offen.

Dem Feuerwehrausshusse obliegt die Besorgung
aller Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversamm-
lung oder dem Feuerwehrkommandanten zugewiesen sind.
A obliegen insbesondere:

die Entscheidung über Aufnahme, Austritt und

Aus{luß von Mitgliedern;

2. die Einberufung der Hauptversammlung und die
Festsezung der Tagesordnung;

3. die Verwaltung des Feuerwehrvermögens, sowie
Entscheidung über sämtliche Anschaffungen und Aus:
gaben für die Feuerwehr und die Befugnis (M
Namen der Feuerwehr Abschlüsse zu machen;

4. die Ausarbeitung der Dienstvorschristen (die Dienft-
vorschriften bestimmen, wie die Obliegenheiten der
Geschäftsführung unter den einzelnen Mitgliedern
verteilt, werden) und der Geschäftsordnung, sowie
die Ueberwachung derselben;

5. die Verfassung des Verwaltungs- und Kassenbe-
richtes; "

9

6. die Verfassung des Voranschlages für das kommende,
und des Rechnungsabschlusses für das vergangene
Jahr sowie dessen Vorlage bis längstens 31. Oktober
jeden Jahres an die Gemeindevertretung in dem
Falle, daß die Feuerwehr Geldmittel von der Ge-

einde in Anspruch nimmt;

7G: Erstattung von Gutachten an den Bürgermeister
ezw. Gemeinderat in allen jenen Fällen, in welchen
dieser nach den Bestimmungén der tirolischen Feuer-
polizei- und Feuerwehrordnung das Gutachten der
Feuerwehrleitung einzuholen hat, als:

a) über die Justruktion für eine etwa zu bestellende
Feuerkommission ;

b) über die zu erlassende Löschordnung;

c) über den Bedarf an den geseßlih vorgeschriebenen
Löschgeräten ;

d) über Art und Zahl der Löschgeräte, sowie Wasser-
versorgung (Wasserteihe, Hydranten usw.) mit
welchen die Ortschaften (Fraktionen) und Häuser
versehen sein müssen;

€) genaue Führung der Standeslisten;

8. die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden
Mitglieder der Feuerwehr.

Feuerwehrkommandaut.
8 15

Der Feuerwehrkommandant oder in dessen Verhin-
dS: fein Stellvertreter, führt den Vorsiz und die
Leïrung bei allen Versammlungen.

Er leitet die Uebungen und führt das Kommando
bei einem Brande und sonstigen Ausrü>ungen seiner
Wehr, er vertritt die Feuerwehr nach außen im Ver-

kehr mit den Behörden sowie mit den übrigen Feuer-

wehren und namentlich in ihrer Stellung zum Feuer-
wehr Bezirks- und Landesverbande.
Ihm obliegen insbesondere: