Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
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Geschäftsführung der Feuerwehr.
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Die Geschäfte der Feuerwehr werden besorgt :
1. durch die Hauptversammlung;
2. durch den Feuerwehraus{
3. dur< den Fenerwehrfommandanten. 9
Hauptversammlung.
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Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich
im ersten Viertel des Jahres statt und ist 14 Tage
vorher zu verlautbaren.
Die Hauptversammlung ist, mit Ausnahme des $ 20,
beschlußfähig, menn mindestens ein Drittel der aus-
übenden Mitglieder anwesend ist.
Außerordentliche Hauptversammlungen können jeder-
zeit vom Feuerwehraus{
Wenn der Gemeinderat oder ein Drittel der aus-
übenden Mitglieder die Einberufung einer Hauptver-
fammlung vom Feuerwehrausihuß unter Angabe von
Gründen verlangt, muß eine folche innerhalb 4 Wochen
einberufen werden.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch
Anschlag an den Tafeln der Feuerwehr, sowie an den
rapie der Gemeinde oder in sonst ortsüblicher
eise.
Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzghl
von Mitgliedern nicht erschienen, so ift innerhal
Tagen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen,
welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesen-
den beschlußfähig ist.
Wirkungsékreis E Hauptversammlung.
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In den Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören:
1. die Entgegenuahme des Jahreberichtes ;
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die Ueberprüfung und Genehmigung des Rechnungs-
abschlusses;
die Wahl des Feuerwehrkommandanten und feines
Stellvertreters. Die Wahl des ersteren ist dem
Bürgermeisteramte jchriftlih anzuzeigen und kann
der Gemeinderat dagegen binnen Monatsfrist —
| ias vom Tage des Einlangens der Anzeige
eim Bürgermeisteramte — Einspruch erheben.
Ueber diesen Einspruch entscheidet die Bezirkshaupt-
mannschaft endgültig und zwar nah Anhörung des
Dbmannes des zuständigen Feuerwehr-Bezirksver-
bandes und Löschinspektors;
4, die Wahl des Schristsührers, Kassiers und Zeug-
wartes (die Adjudanten werden von den Feuer-
wehrfommandanten ernannt);
die Wahlen sollen ab 1928 auf drei Jahre vorge-
nommen werden, sodaß dieselben mit den Wahlen
in den Bezirks- und Landesverband zusammenfallen;
6. die Beschlußfassung über Anträge des Feuerwehr-
ausschusses oder einzelner Mitglieder und über die
von leßteren ergriffenen Berufungen; desgleichen
von Berufungen wegen Nichtaufnahme in die Feuer-
wehr ($ 5). Die Anträge und Berufungen der Mit-
glieder sind mindestens 8 Tage vor der Hauptver-
sammlung dem Fenerwehrausschusse schriftlich bekannt
zu geben; :
7. die Genehmigung und Aenderung der Dienstordnung;
die Beschlußfassung über Saßungsänderungen;
D): Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10. die Auflösung der Feuerwehr.
Feuerwehr-Ausschuß.
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Der Feuerwehr-Ausshuß besteht aus dem Feuer-
wehrkommandanten und dessen Stellvertreter, dem Ad-
judanten, dem Kassier, dem Zeugwart, sowie sämtlicher
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