Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.8
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Gesamter Text dieser Seite:
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NENE
is
. die Zuteilung der Mitglieder zu den einzelnen
Abteilungen im Einvernehmen mit dem Feuerwehr-
ausjchuffe;
. die Ausftellung der Pässe und Dienftzeugniffe für
die Mitglieder ;
die Einberufungen zu den Uebungen, Ausrüdfungen,
Sigungen und Versammlungen ; YF
die Aufsicht über die Jnstandhaltung des Inves.
. die Evidenzhaltung’ der Standeslifte;
ve Führung des Brandjournales;
. die über Verlangen des Bürgermeisters vorgefchrie-
bene Berichterftattung an den Gemeinderat, über
alle dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr.
Der Kommandant der Feuerwehr bezw. fein nach
den Satungen berufener Stellvertreter, genießt in Aus-
übung seines Dienstes den Schuß einer öffentlichen Wache.
1,
Tätigkeit auf dem Braundplage.
& 16
Auf dem Brandplage hat der Feuerwehrkomman-
dant oder sein Stellvertreter die Leitung der Hilfe-
leistung zu übernehmen. Seinem Befehle sind alle
Hilfeleistenden einschließlih der Ortspolizei bezw.
Sicherheitswache unterstellt; er ift in seinen Dienst-
anordnungen unabhängig, jedoch hiefür verantwortlich.
Die am Brandplayze dienstleistenden Beamten der
Gendarmerie unterstehen nicht dem Befehle des
Feuerwehrkommandanten, doch hat fie die Täzkeit
der Feuerwehr nah Kräften zu unterftüße d
durch ihr Einschreiten den Anordnungen des Feuer-
wehrfommandanten Geltung zu verschaffen. Personen
die Nic den Anordnungen nicht fügen, oder die
Tätigkeit der Feuerwehr behindern, find nach Ab-
nahme des Nationales vom Brandplage zu entfernen.
. Die zur Unterstüßung der Feuerwehr (Absperrung
des Brandplages, Abtragungs- und Aufräumungs-
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4
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D,
6.
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arbeiten) eingetroffenen Abteilungen des Bundes-
heeres, haben nach Möglichkeit, im Einvernehmen
mit dem befehlführenden Fenerwehrfommandanten
vorzugehen; in ihrer Dienstleistung unterstehen fie
jedoch ihren Vorgeseßten.
eim Zusammentreffen mehrerer Wehren hat die
euerwehr, in deren Sprengel die Brandftätte liegt,
den Oberbefehl; bis zu ihrem Eintreffen übernimmt
die zuerst eingetroffene Wehr die Oberleitung.
In Orten, wo feine Feuerwehr besteht, übernimmt
auch die zuerst eingetroffene Wehr die Leitung.
Jede Wehr hat die ihr zugeteilte Aufgabe selb-
ständig unter dem Befehl ihres Kommandanten
durchzusühren.
Bei Eingreifen in das Privateigentum (z. B. Ab-
tragen von Dächern, Niederlegung von Gebäuden
oder Gebäudeteilen) das zur Unterdrückung des
Brandes oder zur Verhinderung seiner Ausbreitung
notwendig ift, hat der Feuerwehrkommandant —
außer im Falle äußerster Dringlichkeit — vorher
die Zustimmung des Bürgermeisters oder seiner am
Brandplage anwesenden Vertreter einzuholen.
Den Standort des Feuerwehrkommandanten fenn-
zeichnet für sämtliche Feuerwehren bei Tag eine
rote Fahne, bei Nacht eine rote Laterne.
Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde-
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1Q-: Gemeinderat übt das Auffichtsredht über die
euerwehr aus und ift berechtigt zu den Feuer-
wehrausfchuß- und Hauptversammlungen einen Ver-
treter mit beratender Stimme zu entsenden; der
Feuerwehrkommandant ist verpflichtet auf Verlangen
des Bürgermeisters über alle dienstlichen Angelegen-
heiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten.
Der Gemeinderat ijt berechtigt und verpflichtet,
Unzufömmlichfeiten, die fich bei der Ausübung des