Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Land
- S.7
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Gesamter Text dieser Seite:
XIL St. 45. Gefe vom 2./3. 1927. >
des Bezirkfsperbandes im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister und den Kommandanten der bes
treffenden Wehren. Funerhalb ihres Sprengels ill
jede Wehr zur Durchführung des Feuerschußes
verpflichtet; ihr steht aver auch in ihrem Sprengel
der Oberbefehl zu.
5. Den Betriebsfeuerwehren, d, |. zum Schutze
eines Betriebes errichtete und von Angestellten des
Betriebes gebildete Feuerwehren, kommen die
gleichen Nechte und gleichen Pflichten, wie den frei-
willigen Feuerwehren zu. Den Wirkungsbereich
einer Betriebsfeuerwehr bilden die Betriebs-
anlagen; es fanw aber einer Betriebswehr auch
ein entsprechender Gebietsteil der Gemeinde, beim
Fehlen einer anderen Feuerwehr auch das ganze
(Gemeindegebiet als Sprengel im VBereinbarungss
wege anvertraut werden.
6. Für die in den einzelnen Städten bestehenden
Berufsfeuerwehren oder Feuerwachew gelten die
von deren Gemeinde gegebenen Dienstvorschriften,
8 25.
Stellung dex Feuerwehren und ihres Laudes-
verbandes.
1. Die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr
® cc einer ihr gleichgestellten Betriebsfeuerwehr
($ 24) erfolgt in Ausübung einer Öffentlichen Be-
fugnis, die durch dieses Geseß eingeräumt wird,
Der Kommandant einer solhen Feuerwehr genießt
daher in Ausübung seines Dienstes den Schu
einer öffentlichen Wache. -
2. Sämtliche freiwillige Feuerwehren und Be-
triebsfenerwehren des Landes sollen dem Tiroler
Feuerwehr-Landesverbande, der si
Unterverbände (Bezirfsverbände) gliedert, als
Mitglieder angehören.
$ 26.
Kosten für die Bereitstellung und Fustandhaltuug
von Löschgeräten und Löschanlagen. Y
1. Die Kosten für die Beschaffung und Justand-
haltung von Löschgeräten und Löschanlagen, deren
Bereitstellung den im $ 15 angeführten Befikern
obliegt, haben diese zu tragen. x
9 2, Fm übrigen belasten die Kosten fiir Auschaf-
fung und Fustandhaltung von Löschgeräten und
Löschanlagen die Gemeinden, beziehungsweise die
Fraktionen.
3. Es können fich auch mehrere Gemeinden nah
Anhörung des Feuerwehrbezirksverbandes zur
Anschaffung auf gemeinsame Kosten vereinigen.
3:27,
1. Der Gemeinderat übt das Auflichtsrecht über
die Feuerwehr aus; der Feuerwehrhauptmann ist
verpflichtet, auf Verlangen des Bürgermeisters
über alle dienstlihen Angelegenheiten der Feuer-
wehr Bericht zu erstatten.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt und verpflichtet,
Unzukömmlichkeiten, die fich bei der Ausübung des
Feuerwehrdienstes ergeben, dem Feuerwehr-Lan-
desverbande behufs deren Beseitigung zur Kennt-=
nis zu bringen.
S 28.
Soweit eine Feuerwehr die Mittel der Gemeinde
in Anspruch nehmen will, steht dem Gemeinderat
das Bewilligungsrecht zu ; ergeben sich infolge Ver-
weigerung angeforderter Mittel zwischem der Ge-
meinde und der Feuerwehr Differenzen, io ent»
scheidet über Berufung seines Teiles die Landes-
regierung nach Anhörung des Feuerwehr-Landes-
verbandes. Der Gemeinderat ist berechtigt, die
ordnungsmäßige Verwendung seiner Beitrags
leistungen sowie die Justandhaltung der hieraus
angeschafften Geräte zu überwachen und hierüber
von der Feuerwehr Rechnungslegung zu verlan-
gen. Ju solchem Falle hat der Feuerwehraus
den Voranschlag für das kommende Fahr und den
Rechnungsabschluß für das vergangene Fahr jähr-
fih der Gemeindevertretung zur Genehmigung
vorzulegen.
8 29,
Uniform und Abzeichen der Feuerwchr.
Die Mitglieder der Feuerwehr sind berechtigt,
Uniform und Abzeichen ihrer Eigenschaft als
Feuerwehrmänner (Chargen) zu tragen, die von
anderen Personen nicht gebraucht werden dürfen.
Die Landesregierung bestimmt im Verord-
nungswege nach Anhörung des Feuerwehr=Lan-
desverbandes die Beschaffenheit dieser Abzeichen.
8 30.
Tätigkeit auf dem Brandplate,
1. Auf dem Brandplate hat der Feuerwehrkom-
mandant oder sein Stellvertreter die Leitung der
Hilfeleistung zu übernehmen. Seinem Befehle sind
alle Hilfeleiftenden unterstellt; er ist in feinen
dienstlichen Anordnungen unabhängig, jedo:h hie-
für verantwortlich.
2, Für die in Ausübung ihres Dienstes am
Brandplaßte erschienenen Gendarmerieorgane und
Abteilungen des Bundesheeres gelten die vezüg-
lichen Bestimmungew ihrer Dienstesvorschriften.
3. Beim Zusammentreffen mehrerer Wehren hat
die Feuerwehr, in deren Sprengel die Brandstelle
liegt, den Oberbefehl; bis zu ihrem Eintreffen
übernimmt die zuerst eingetroffene Wehr die Ober-
leitung.
4. Fu Orten, wo keine Feuerwehr besteht, über-
nimmt die zuerst eingetroffene Wehr diese Leitung.
Fede Wehr hat die ihr zugeteilte Aufgabe selbstän-
dig unter dem Befehle ihres Kommandanten durch»
zuführen.
5. Bei Eingriffen in das Privateigentum (z. B.
Abtragen von Dächern, Niederlegung von Gebätt-
den oder Gebäudeteilen), die zur Unterdrückung
des Brandes oder zur Verhinderung feiner Aus-
breitung notwendig find, hat der Feuerwehrfone
mandant außer im Falle äußerster Dringlichkeit
vorher die Zustimmung des Bürgermeisters oder
seines am Brandplate anwesenden Bertreters ein=
zuholen.
6. Den Standplaß des Bürgermeisters und des
Feuerwehrhauptmannes kennzeichnet für sämtliche
Feuerwehren bei Tag eine rote Fahne, Hei Nacht
eine rote Laterne.