Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Land

- S.8

Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Landesgesetz_Verordnu
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen

Gesamter Text dieser Seite:
tränke, die während oder nach dem Brande an

das Feuer gänzlich zu löschen und ein Wiederauf-

76 XI. St. 45. Gejeß vom 2./3. 1927.

$ 31. |
Kosten der Hilfeleistung. |

1. Die Kosten der Hin- und Rückbeförderung der,
Löschmannschaft und der Löschgeräte einschließli<
des Aufwandes der nötigen Betriebsmittel, wer-
den vorschußweise vom Landesfeuerwehrfonde ge-
tragen und fallweise von der Landesregierung auf
die Gemeinden des politischen Bezirkes, innerhalb
dessen sih der Brandfall ereignet, nach Maßgabe
der im Vorjahre erfolgten Vorschreibung an Lan-
des-Grund=- und Landes-Gebäudesteuer aufgeteilt,
soweit nicht der Erjaß dieser Kosten vom Schuld-
tragenden nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bürgerlichen Gejeßbuches bewirkt werden kann.

2. Die Kosten für den Ersaß der in Ausübung
der Feuerbekämpfung unbrauchbar gewordenen |
Löschgeräte (Leitern, Sprizen, Schläuche u. dgl.)
sowie für die Wiederinstandseßzung beschädigter
Löschgeräte belasten den Landes-Feuerwehrfonds,
soferne diese Kosten nicht von den Schuldtragenden
hereingebraht werden fönnen. Fnsoweit die dem
Landesfeuerwehrfonds für diese Zwecke zur Ver-
fügung stehenden Mittel nicht ausreichen, sind diese
Kosten von der Gemeinde zu tragen.

3. Zur Vergütung der Kosten für Speise und Ge-

Feuerwehrmänner oder Löschmannschaften verab-
reiht werden, ist die Gemeinde, der die Hilfe-
leistung zugute fam, in dem vom Bürgermeister |
oder seinem Vertreter angeordneten Ausmaße ver- |
pflichtet.

IV. Zeil.

Vorkehrungen nach dem Brande.
8.32,
Brandwache.

1. Nach dem Brande hat die Feuerwehr (beim
Zusammenarbeiten mehrerer Wehren die befehl-
führende Feuerwehr) eine genügende Brandwache
mit den nötigen Löschgeräten zurückzulassen, um

flammen des Brandes zu verhindern, War am
Brandplate keine Feuerwehr tätig, hat der Bür-
germeister das Erforderliche vorzukehren.

2. Die Brandwache hat erst dann einzurücken,
wenn jede Gefahr beseitigt ist. Zu Abräumungs-
arbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.

Sicherungs- und Abräumungsarbeiten.

1. Nah dem Brande hat dev Bürgermeister die
erforderlichen Sicherungs- und Aufräumungs-
arbeiten durchführen zu lassen und Hiezu die
nötigen Hilfskräfte aufzubieten. Mit diesen Ar-
beiten darf, soferne nicht öffentliche Juteressen
entgegenstehen, nicht früher begonnen werden, als
die Zustimmung des Versicherers (dev Versiche-
rungsanstalt) im Sinne des $ 59 des Geseßes vom
23. Dezember 1917, R.-G.-Bl. Nr. 501, iiber den
Versicherungsvertrag vorliegt.

2, Der Bürgermeister hat vorzusorgen, daß die
geretteten Fahrnisse vor Diebstahl bewahrt und
namentlich die ausgebrachten Haustiere in einem
gesicherten Orte untergebracht und einstweilen Des
treut werden. Auch hat er nötigenfalls für die vor=
läufige Unterbringung der Hausbewohner zu
sorgen, falls ihr Verbleiben an dem vom Brande
betroffenen Orte untumnlich ist.

Erhebungen nach dem Brande.
8 34,

1. Nach dem Brande hat der Bürgermeister #0-
gleich im Einvernehmen mit der Gendarmerie
unter Beiziehung der nötigem Zeugen und Sach-
verjtändigen, inSbejondere eines Vertreters der
Feuerwehr, die forafältigiten Erhebungen über die
Brandurjache uud insbefondere auch darüber zu
pflegen, ob irgend welche feuergefährlichen Zus
stände oder Handlungen die Ursache des Brandes
waren; er hat sich auch zu überzeugen, ob die Lösch

und Mettungsarbeiten entsprochen haven un WS

welche Personen sich bei den Löscharbeitew ein her-
vorragendes Berdienst erworben haben,

2. Wenn gegen jemanden der begründete Ver-
dacht einer durch das Strafgese verbotenen Hand-
lung sich ergibt, hat der Bürgermeister sogleich die
Strafanzeige an das Gericht zu erstatten, oder diese
durch die Gendarmerie zu veranlassen. Bei Ueber-
tretung feuerpolizeilicher Vorschriften hat er selbst
das Strafverfahren einzuleiten,

3. Ueber jeden Brand im Gemeindegebiete hat
der Bürgermeister längstens binnen acht Tagen
einen Bericht an die politifche Bezirksbehörde zu
erstatten, im der er das Ergebnis seiner Erhebun=
gen über die Brandursache und sonstige im öffent-
lichen Juteresse gemachte Wahrnehmungen be-
fanntzugeben hat.

Schlußbestimmungen.
Ss 35.
Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Geset oder «D
gen die auf Grund dieses Gefeges erlassenewm Anz
ordnungen, insbesondere auch die Verweigerung
der in diesem Gesetze vorgeschriebenen persönliche
und sachlichew Leistungen, werden, sofern fie mich
unter das Strafgesetz fallen, oder in einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht sind, mit
Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu vier
Wochen bestraft.

$ 36.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, dieses Geset
sowie die für einzelne Ortschaften bestehenden
Feuerlöschordnungen ($ 22) zu jedermanns Ein=-
sicht bereitzuhalten. Außerdem ist dem Feuerwehr-
fommandantenr und jedem Abteilungsführer der
Feuerwehr ein Gleichstück dieses Geseßes zu>
zustellen. (