Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Land
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4 XII. St. 45. Gejeß vom 2./3. 1927.
2..3ur Weiterleitung der Feuermeldung an die mal im Fahre Löschproben vorzusehen, an denen
nächstgelegenen Ortschaften kann jeder geeignete alle geeigneten männlichen Gemeindeeinwohner
Gemeindebewohner aufgeboten werden; ins- nah Maßgabe der Diensteseinteilung teilzuneh-
besondere sind Neiter, Rad- und Motorradfahrer men haben. Fernbleiben ohne triftigen Grund ift
sowie Befiger von leichten Fuhrwerken und Kraft- strafbar.
fahrzeugen als Feuerbotem heranzuziehen. Be-
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jiger von Zelepbonanschlüffen sind verpflichtet, M Fat
deren Berüsung zu gestatten. Weigerung oder Feuerwehr.
Entziehung unterliegt der Strafe. 1. Die freiwillige Feuerwehr hat die geregelte
3. Bei größeren Entfernungen ist dem Feuer- Brandbekämpfung in ihrem Sprengel durch ihre
boten ein angemessenes Entgelt von der Gemeinde, im Feuerlöschdienste geshulten Mitglieder zu be-
die die Hilfeleistung anspricht, zu leisten. Bezüglich sorgen und ist zur unentgeltlichen Durchführung
Beistellung der Zugtiere und Fahrzeuge zur Be- dieses Dienstes verpflichtet. Sie wird dur< den
förderung von Feuermeldern gelten die Bestim- (freiwilligen) Beitritt geeigneter Gemeindeein-
mungen des $ 19, jedoch sind die Kosten von der wohner als Mitglieder gebildet.
anfordernden Gemeinde zu tragen. 2. Die Verhältnisse innnerhalb der Wehr werden
4. Der Bürgermeister hat nach Anhörung des dur< die Saßungen auf Grund des Vereinsgeseßes
Feuerwehrkommandanten zu bestimmen, ob und vom 15. November 1867, R,-G.-Bl. Nv. 134, ge-
in welcher Weise die im Gemeindegebiete vorhan=- Tegelt. y
denen Glocken, Dampfpfeifen und Sirenen zum >. Die Konstituierung der Feuerwehr fann erst
Feuerlärm zu verwenden sind. nach Entscheioung des Landeshauptmannes Über
TT s die Anzeige von der beabsichtigten Vereinsbildung
11. Seil. erfolgen, Mi
Senerbefämpfung. ‚ 4 Die erfolgte Konstituierung der Feuerwehr it
8 91 ‘dem Vorsißenden des Bezirks- und Landesver=-
4 N bandes anzuzeigen, ebenso dem zuständigen Ge-
j _ Allgemeine Hilfeleistung. meinderat, dem das Recht zur Bestätigung des
Jeder Gemeindeeinwoyner und auch jede Tich | Feuerwehrkommandauten zusteht.
auch nur „vorübergehend in der Gemeinde auf-| 5. Sabungen bereits bestehender Wehren sind
haltende Person ist verpflichtet, über Aufforderung den Bestimmungen der gegenwärtigen Feuer-
des Bürgermeisters, des von ihm bestellten Ver- |polizei- und Feuerwehrordnung anzupassen.
treters oder des Feuerwehrkommandanten sowie 8 94
der öffentlichen Sicherheitsorgane zur Bekämpfung ALAD rn: om hl
eines Brandes im Gemeindegebiete oder im Ge- 1. In jeder Gemeinde foll wenigstens eine [reis
biet der Nachbargemeinden unentgeltlich mitzu- | Willige Feuerwehr bestehen. Jn ausgedehnten Ge-
wirken, soweit er hiezu fähig und der eigene Befitz | Meinden mit mehreren größeren Ortschaften ist Die
wicht in Gefahr ist; ebenso ist er verpflichtet, die | Errichtung mehrerer Abteilungen der freiwilligen
aus diesem Anlasse von ihm wicht benötigten Ge- | Feuerwehr anzustreben, y
räte zur Herbeischaffung des Wassers und zum 2. Der Bürgermeister ist verpflichtet, falls în
Löschen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die einer Gemeinde noch keine Feuerwehr besteht oder
notwendigen Betriebsstoffe, wie Benzin, Oel und | die Gründung einer weiteren Feuerwehrabteilung
dergleichen für Motore jeder Art, welche zur Hilfe- | nötig erscheint, die Einwohner der Gemeinde oder
leistung benötigt werden, müssen jederzeit auf | der betreffenden Ortschaft (Fraktion) zur Grün-
Kosten der anfordernden Gemeinde zur Verfügung | dung und zum Beitritt aufzurufen und Grün-
gestellt werden. dungsbestrebungen nach Kräften zu unterstüßen.
$ 22 Dieser Aufruf ist bei Erfolglosigkeit zu erneuern.
el. 3. Fn Gemeinden, in denen die Aufstellung einer
; Löschordnung. freiwilligen Feuerwehr nicht möglich ist, soll durch
1. Der Gemeinderat hat für jede, wenigstens 30 | Anschluß an benachbarte Gemeinden die Bildung
Wohnhäuser zählende Ortschaft ($ 14) eine Feuer- | dex Feuerwehr versucht werden. Fit auch dies un-
‘löschordnung zu erlassen. Besteht in der Ortschaft | möglich, so hat der Gemeinderat durch Verein-
Cre DLUeLWEeHe, so ist die Feuerlöschordnung na< |varung mit Nachbargemeinden die Uebernahme
Anhörung der Feuertwehrleitung festzustellen. des Feuershußes durch die Nachbarfeuerwehren
2. Die Feuerlöschordnung hat die Feuerbekämp- | geizen entsprechende Beitragsleistung zu sichern.
fung zu regeln, die männlichen Gemeindeeinwoh-| 4, Den Sprengel einer freiwilligen Feuerwehr
uer je nach ihrer Eignung zu bestimmten Dienst- | pildet in der Regel das gesamte Gemeindegebiet;
leistungen (Durchführung des Angriffes, Be- |pei dem Bestande mehrerer Feuerwehren ift der
dienung der Sprige, Ausbringung und Ueber- Sprengel jeder einzelnen Wehr feitzujeßen. Ge-
wachung der Habe) einzuteilen und ihnen geeignete | meinden ohne Feuerwehr find dem Sprengel der
Führer zu bejtellem. Nachbarfeuerwehren, die den Feuershuß übernom-
3. Ju Ortschaften, in welchen keine Feuerwehr | men haben, zuzuweisen, Die Abgrenzung der
besteht, sind in der Löschordnung mindestens zwei-| Sprengel erfolgt dur< den zuständigen Obmann