Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.15

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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24

getroffenen Verfügungen des Gemeindevorftehers ent-

scheidet der Landesausichufe.
Jede Beschwerde ist binnen 14 Tagen vom Tage

der erhaltenen Verständigung oder dem Tage der Kund-

machung der Verfügung oder des Beschlusses beim
Gemeindevorstande einzubringen.

$ 45.
Aufsichtsrecht des Staates.
Die politischen Behörden üben das Aussichtsrecht

des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden

Gemeindeordnung.

Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, sich |
über die Handhabung der Feuerpolizei-Ordnung durch
die Gemeindevorsteher, so oft es ihr erforderlich er-

, $ ui
scheint, durch Localcommissionen zu unterrichten.

$ 46

Zur Überwachung der Durchführung dieses Ge

jeßes werden vom Landesausschusse nah Bedürfnis
Feuerlöschinspectoren von Zeit zu Zeit bestellt, deren
Aufgabe darin besteht, das Löschwesen und bie Feuer-
wehren in ihren Bezirken zu inspiciren, den Gemeinden

Rathichläge und Belehrungen betreffs der Einführung
der Feuerwehren und Anschaffung der Lösch- und
Rettungsrequisiten zu ertheilen, auf möglichst allge- |
meine Versicherung der Gebäude und Mobilien hinzu-

25

wirken und dem Landesausschusse über den Zustand
des Lösch- und Versicherungswesens in den einzelnen
Orten Bericht zu erstatten.

Die Kosten der Feuerlöschinspection werden aus
den Einkünften der Feuerwehrfonde ($ 5 a des Gesees
vom 3. October 1884) bestritten.

Sedistes Hauptstück.
Schlussbestimmungen.
6 47.

Der Gemeindevorsteher ift verpflichtet, diese Feuer- |
polizei-Ordnung, sowie die für einzelne Ortschaften be- |
stehenden eigenen Feuerlösh-Ordnungen ($11) zu Jeder- |
manns Einsicht stets offen zu halten.

Außerdem is jedem Hausbefiger, dem Haupt-!
manne und jedem Abtheilungsführer der Ortsfeuer-
wehr ein Exemplar dieses Gejehes zuzustellen.

$ 48,

Das gegenwärtige Gejeß tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Wirksamkeit, und es hat mit diesem
Zeitpunkte die Brandwehrordnung vom 17. Fuli 1817,
insoferne sie damit in Widerspruch steht, außer Kraft
zu treten.