Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
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Gesamter Text dieser Seite:
1. Die Wahl des Branddirectors, des Magazins - Ver-
walterd und der Cafftere der Unterftügungs- und
Berwaltungscafie ; ;
Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter-
ftügumgscaffe und Verwaltungscasse sowie des Jahres-
a und deren Genehmigung;
3. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com-
mandantschaft, des erweiterten Ausschusses oder ein-
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zelner Mitglieder und über Verufungen ; N
Beschlussfassung über Sayungen, Dienjt- und Ge-
Ichäftsordnung oder deren Aenderung :
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8 15. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung die Auflösung be-
treffend, die Anwesenheit von Ein Viertel der stimmberech-
tigten Mitglieder erforderlich.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende-
rung der Saßungen Zweidrittel-Mehrheit nothwendig.
Sit die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von
stimmberehtigten Mitgliedern nicht ammejend, jo ift binnen
14 Tagen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, welche
dann ohne Nüsicht auf die Zahl der Anwesenden bejchlufg-
fähig ist.
Zeit und Ort der Abhaltung der Hauptversammlung,
müssen 8 Tage früher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
öffentlich Fundgemacht werden.
Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde.
$ 16. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsreht über
die freiwillige Feuerwehr aus ($ 25 F.-P.-O.) und ift be-
vechtiget, zu den Commandantjchafts - Sigungen und Haupt-
versammlungen einen Vertreter zu entsenden.
Er ift berehtiget, Unzukömmlichkeiten, welche fich bei
Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen, und der
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Branddirector ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeinde-
rathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das Recht
der Berufung an den Landesausschufs offen ($ 26 F.-P.-D.).
Die Vöshdirection.
$ 17. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter, dem Branddirector, dem Magazins-
verwalter und aus vier vom Gemeinderathe auf die Dauer
ines Jahres gewählten Mitgliedern desjelben.
Die Löschdirection is beschlussfähig, weun die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher
Stimmen-Mehrheit.
Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von der
Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen,
deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt.
Die Feuerwehr-Mannschaft.
$ 18. In den Mannschaftsstand dürfen nur soviel Mit-
glieder aufgenommen werden, als zur Elaglojen Versehung des
Feuerwehrdienstes nothwendig sind, worüber die Löschdirection
im Einvernehmen mit der Commandantschaft entscheidet.
Wahlen.
8 19. Sämmtliche Wahlen find in der Regel mittelst
Der Branddirector, der Magazinsverwalter und die
Cassiere der Unterstüßungs- und Verwaltungscasse müssen
mit Stimmzettel gewählt werden.
Die Wahl des Branddirector3, des Magazinsverwalters
und des Cassiers der Unterftügungscafje unterliegt der Be-
stätigung des Gemeinderathes; alle übrigen Chargenwahlen
der Bestätigung durch die Löschdirection.
BAI aL Trib