Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.7

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En

waltungscajje» Gelder bis zum Betrage von 200 KS

($ 21 der Saßungen); “2

Die Zutheilung der Mitglieder zu den Compagnien;

Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und

Bränden ;

. Die Beschaffung der Geräthe innerhalb des vom Ge-
meinderathe genehmigten Voranschlages, und die Ober-
aufsicht über deren Justandhaltung ;

). Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche; |

7. Die Einberufung der Hauptversammlungen und Seit

jegung der Tagesordnung für dieselben ;

8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ;

9. Die Verfassung des Boranjchlages und des Jahres-

berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur

on

frota Er Artu

Genehmigung vorzulegen find ($ 27 F.-P.-O.).
10. Die Ausarbeitung der Dienst- und Geschäftsorduung? 3
11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeinde:

vertretung in allen jenen Fällen, in welchen diese nad)

den Bestimmungen dev tirolischen Feuer-Polizei- und

Feuerwehr - Ordnung das Gutachten der Feuerwehr

einzuholen hat, als: ÿ

a) Ueber die Fnstruction für etwa zu bestellende
Feuer-Commissäre ($ 2 F.-P.-O.);

re Giudbid

b) über die zu erlassende Löschorduung ($ 11 des de. Y
vom 29. Juli 1893);
c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen. À

die Stadttheile und Häuser versehen sein müssen )
($ 19 des Ge). vom 29. Juli 1893).
12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden
Mitglieder der Feuerwehr ;
13. Die Antragstellung an die

|
]
Löschdirection zur Er- |
theilung von Belobungen und Geldbelohnungen aun
Feuerwehrmitglieder für ausgezeichnete Dienstleist- |
ungen und außerordentliche Arbeiten.

Die Commandantjchaft it beschlussfähig, wenn wen
stens die Hälfte ihrer Mitglieder einichlieglich des Vorsißen-
den anwesend is, und fajst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.

Bei Abwesenheit von Commandantjchafts - Mitgliedern
übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte
und Pflichten derselben.

Der erweiterte Auss{
8 12. Der erweiterte Ausshuss besteht aus: Den Mit-
gliedern der Commandantschaft und deren Stellvertretern, dem
Feuerwehrarzte, dem Verwaltungscasse-Cassier, den Schrift-
führern, den Adjutanten, den Geräthemeistern, und den Zugs-
und Rottenführern.

Der erweiterte Ausihujs ift beschlussfähig, wenn wenig-
stens ein Drittel seiner Mitglieder einjchlieglih des Vor-
sißenden anwesend ist, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. :

In den Wirkungskreis des erweiterten Ausichuijes fallen
alle jene Angelegenheiten, welche ihm von der Commandant-
schaft wegen ihrer besonderen Wichtigkeit zur Berathung und
Beschlussfassung überwiesen werden, daun die Beschlussfassung
über die Verwendung von Geldern der Verwaltungscasse bis
zum Betrage von 400 K ($ 21 der Saßungen).

Die Hauptversammlung.

13. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der
Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt. Außer-
ordentliche Havptversammlungen können von der Comman-
dantschaft zu jeder Zeit einberufen werden; sie müssen aber
einberufen werden, wenn der Bürgermeister oder ein Fünftel
der ausübenden Mitglieder es verlangen.

8 14. In den Wirkungskreis der Hauptversammlung
gehören :