Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.9
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Als gewählt erscheint derjenige, welcher die meisten
Stimmen auf fich vereinigt; bei Stimmengleichheit ift eine
Stichwahl vorzunehmen.
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Verhältnisse.
$ 20. Ueber Streitigkeiten der Mitglieder
ander entscheidet endgiltig die Commandantschaft.
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Come
mandantschaft schlihtet ein Schiedsgericht,
Art von Fall zu Fall zu bilden ift, dass jeder der Streit-
theile zwei Mitglieder und diese einen fünften als Obmann
wählen. Kommt eine Einigung bezüglich der Wahl nicht zu
Stande, jo entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos.
Der Ausspruch des Schiedsgerichtes is unanfechtbar.
Ueber Streitigkeiten zwischen dem Branddirector und der
Commandantschaft entscheidet mit Beiziehung eines Mitgliedes
des Lebteren aus der Gegenpartei des Ersteren, die Lösch-
direction endgiltig.
unterein-
Cassen.
8 21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterjtügungg-
casse, welche nah den für sie bestehenden besondern Vor-
schriften verwaltet wird.
Die Verwaltungscasse wird von der Commandantschaft
verwaltet und ist} diese berechtiget, über die Verwendung der
vorhandenen Gelder bis zum Betrage von 200 K für jeden
Fall zu verfügen
200 bis 400 K beschließt der erweiterte Ausshuss, darüber
hinaus die Hauptversammlung.
Auslösung.
$ 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be-
schließt die Hauptversammlung, bei welcher Dreiviertel det
‚ drittel-Mehrheit. Der
nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tage der Bekannt:
| 9. 12885.
Ueber die Verwendung von Beträgen über
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zwei-
Auslösungsbeschluss tritt aber erst
gabe desjelben an den Gemeinderath in Wirksamkeit.
Im Falle der Auflösung des Vereines ift das Vermögen
desjelben in die Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbrud
zu übergeben, welche dasselbe einer allenfalls neu fic bilden-
den, von der Gemeinde bestätigten freiwilligen Feuerwehr
agi auszufolgen hat, in deren Eigenthum es übergeht.
Y
welches in der
Gesehen !
JInnsbru>, am 12. März 1902.
Für den f k. Statthalter :
Meusburger m, p.