Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.6

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Entlassung.

$ 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt:

a) Wegen grober Vergehen gegen die Sabungen oder
Dienstordnung;

b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer Dienst.

Deitung der Feuerwehr. (

$ 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr [leitet :
a) Der Branddirector,

b) die Commandantschaft,

c) der erweiterte Ausschuss,

d) die Hauptversammlung,

e) die Löschdirection.

Der Branddirector.

& 8. Der Branddirector oder dessen Stellvertreter führt
den Vorsit bei allen Hauptversammlungen, den Commandant-
schafts - Situngen und den Sißungen des erweiterten Aus-
schusses. y :

Er führt das Commando auf dem Brandplaßze und bei
den Hauptübungen.

Jhm obliegen insbesonders:

1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen.

2, a) Die Austellung von Dienfteszeugniffen für dig |

Commandantschasts-Mitglieder ;
b) die Bestätigung der von den Abtheilungs - Com-
mandanten ausgestellten Dienstzeugnisse.
3. Die Einberufung zu den Hauptübungen, Ausrück-
ungen und Sigungen.
4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgejchrie-
bene Berichterftattung an die Gemeindevertretung über

u ER,

alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen Feuer
Feuerwehr ($ 25 F.-P.-D.).

$ 9. Der Branddirector ijt auf dem Brandplage in
seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig und haben dem-
selben alle Anwesenden einschließlich der Sicherheitswache un-
bedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung von Gebäuden
oder Gebäudetheilen entscheidet jedoch der Bürgermeister im
Einvernehmen mit dem Branddirector ($ 24 Geseß vom
29. Juli: 1893).

Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle auswär-
tigen Feuerwehren und Hilfeleistenden.

Zur Besorgung des Nachrichtendienstes ernennt der
Brauddirector die erforderliche Anzahl von Adjutauten.

Der Standort des Bürgermeisters und der Oberleitung
wird bei Tage durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine
rothe Laterne gekennzeichnet.

8 10. Ju Abwesenheit des Branddirectors übt dessen
Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus.

Die Commandantschaft.

8 11. Die Commandantichajt besteht aus dem Brand-
director, dessen Stellvertreter, dem Magazinsverwalter, den
Compagnie - Commandanten, dem Obmanne der Ordnungs-
mannschaft und jenem der Sanität.

Der Commandantschaft sind zwei Schriftführer zuge-

® theilt, von welchen der Erste vom Branddirector ernannt und

der Zweite von der Commandantschaft gewählt wird.

Die Commandantschaft hat alle Angelegenheiten der
Feuerwehr, insoferne sie niht dem Branddirector, dem er-
weiterten Auscusse, der Hauptversammlung oder der Lösch-
direction zugewiesen find, zu besorgen, insbesondere:

1. Die Vertretung nah Außen;

2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver-