Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
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Die Namen der Neuangemeldeten werden den Mitglie-
dern dur
zeitig bekanntgegeben. :
Mitgliedschaft.
8 3. Die Feuerwehr besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern ;
2, Ausübenden Mitgliedern;
Z. Mitgliedern außer Dienst ; Eee 0
4. Gönnern (unterstüßenden Mitgliedern).
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
8 4. Jedes Ehren- und ausübende Mitglied hat per-
sönliches Stimmrecht, actives und pa]|tves Wahlrecht, ferner
hat jedes ausübende Mitglied für fich und feine Angehörigen
ein Anrecht auf Unterstüßung aus der ¿Feuerwehr-Landes-
Unterjtügungs-Cajja gemäss $ 33 des Ges. v. 28. März 1886
bezw. aus der Unterstüßungs-Casja des eigenen Körvers.
Jedes ausübende Mitglied hat eine halbjährige Probe-
dienstzeit zu bestehen und nach Tauglichkeits-Befund bei seiner
endgiltigen Aufnahme dem Branddirector mittelst Handschlag
zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei auf-
einander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen Obliegen-
heiten pünktlich nachzukommen, die Saßungen, Dienst- und
Geschäfts-Ordnung genau zu befolgen, im Dienste deu Vor- E A a GENA Be Si
gejegten unbedingt Gehorsam zu leisten und in und auf E SMPienstuntauglichkeit bei der nächstfolgenden Musterung von
Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von “M
der Abgeordneten-Versammlung des Landesverbandes von Fall
zu Fall festgeseßten Jahresbeitrag zu bezahlen ($ 13 ht.e.
der Verbandsjagungen).
Die Ehren- und ausübenden Mitglieder find berechtigt,
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in und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als en
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Feuerwehrmänner zu tragen ($ 28 F.-P.-O.). E
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Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch
unter Zustimmung der Commandantschaft solche unbescholtene
Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben,
welche mindestens 20 Jahre lang dem Körper als ausübende
Mitglieder angehörten und nicht mehr befähigt sind, ihren
Dienst weiter zu versehen, oder welche wegen eines im Feuer-
wehrdienste erlittenen Unfalles shon vor Ablauf dieser Dienft-
Periode bleibend dienstuntauglih geworden sind. Sie be-
@ das Recht, an den Versammlungen theilzunehmen, dort
die Uniform zu tragen, find aber von jeder Feuerwehrdienst-
leistung befreit. Ein Anrecht auf die Unterjtügungs - Cassa
steht den Mitgliedern außer Dienst nicht zu.
Gönner sind unterstügzende Mitglieder, welche einen
Jahresbeitrag von wenigstens 2 K entrichten.
Austritt.
Ss». Den Austritt haben die Mitglieder der Com-
mandantichaft, die Schriftführer und die Adjutanten dem
Branddirector, die ausübenden Mitglieder ihrem Hauptmanne,
sodann die Mitglieder der Ordnung3mannschaft und der
Sanität ihrem Obmanne anzuzeigen.
Die Zugehörigkeit als ausübendes Mitglied erlischt bei
Krankheit oder körperlichen Gebrechen infolge eingetretener
selbst, falls der Betreffende seinen Austritt nicht früher an-
gemeldet hat.
Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt-
magistrate gehörigen Ausrüstungs - Gegenstände find dem
Magazinsverwalter in reinlihem Zustande abzuliefern.
Den Ausgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugnis über
Dienstzeit und Betragen auszustellen.