Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Band
- S.9
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* ¿Der Kasse-Ausschuß Hat: |» a
a) Sämmtliche Beiträge in Empfang zu nehmen und zu
quittieren, einzumahnen und nach Bestimmung des
Verbands-Ausschusses anzulegen;
die vom Verbands-Ausschusse bewilligten Unterstüzun-
gen gegen von den Bezugsberechtigten ausgestellte und vom
Feuerwehr-Kommando vidierte Quittungen auszubezahlen;
c) einen genauen Inder über sämmtliche dem Verbande
angehörige Vereine zu führen;
d) die Verlautbarungen des Verbands-Ausschusjes zu ver-
anlassen und zu versenden;
e) den Voranschag zu verfassen und die Jahresrehnung
zu legen;
f) den Kasseausweis am Schlusse des Solarjahres zu
veröffentlichen.
Jn besonders dringenden Fällen ist derselbe auch berechtigt,
proviiortich statutenmäßige Unterstützungen gegen nachträgliche
Genehmigung des Verbandz-Ausschusses zu gewähren.
b
Aufsichtsre
S 14.
Dem tirolischen Laudcs-Ausschusse steht das Recht der
Aufsicht über die Gebahrung mit der Unterstüßungskasse zu.
Er fann zu jeder Zeit durch eines seiner Mitglieder oder
einen von ihm Bevollmächtigten von den Büchern und vor-
handenen Geldmitteln Einsicht nehmen zu lassen und einen
fige und stimmberechtigten Vertreter zu den Sizungen des
Verbands-Ausschusses und der Generalversammlung entsenden.
Gewährung von Unterstützungen.
& 15.
Unter den Borausjegungen des $ 1 haben Feuerwehr-
männer, sowie deren Witwen und Waisen nur dann Anspruch
auf Unterjtügingen, wenn die betreffenden Feuerwehrmänner
zur Zeit der ohne ihr Verschulden erfolgten Verunglückung
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oder Erkrankung Mitglieder einer dem Verbande der Unter-
stüßungskasse beigetretenen Feuerwehr find.
8 16.
j Alle Gesuche um Unterstützungen sind durch die Vereins-
leitung beziehung8weise die Kommandautschaft jener Feuerwehr,
welcher der Verunglückte oder Erkrankte angehörte, längstens
binnen vier Wochen vom Zeitpunkte der Verunglücung oder
Erkrankung bei sonstigem Verluste des Anspruches bei dem
Verbands-Auschuß einzubringen
N Nur bei im Dienste nachweisbar zugezogenen inneren
Erkrankungen findet ein auh nach Ablauf obigen Termins
eingebrachtes Unterstüzungsgesuch Berücksichtigung, wenn durch)
ärztliches Zeugnis dargethan wird, daß die Krankheit zur
Zeit der Ausstellung dieses Zeugnisses nicht shon früher als
eine Folgeerscheinung der Dienstesausübung des Feuerwehr-
mannes erkannt werden fonnte.
Sen
Me Unterftügungsgefuche müssen die von dem Gemeinde-
vorgtande bestätigten Angaben über Namen, Alter, Stand,
Beschäftigung und Wohnort des zu Unterstüßenden, über den
Tag und die Ursache seiner Verunglückung oder Erkrankung,
die Familien und Vermögens-Verhältnisse, sowie über bei
durcchichnittlichen Wochenverdienft desselben enthalten und mit
dem ärztlichen Zeugnisse über die Berunglüdung oder Er-
frankung, sowie über die gänzliche oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit und deren worausfichtliche Dauer belegt sein. —
Dem Kasse- und Verbands-Ausshuß steht es jederzeit frei,
noch weitere zur Feststellung des Anspruches geeignete Er-
hebungen zu pflegen und Ergänzungen zu veranlassen.
8 18.
Gegen die über Unterftügungsgefuche ergangenen Beschlüsse
des Verbands-Ausschusses, wodurch einem Ansuchen um Un-
terftügung nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, steht
der Feuerwehr, welche das Unterftügungsgefuch eingebracht