Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Band
- S.8
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Anträge zur Generalverfjammlung, welche nicht in die
fundgemachte Tageordnung aufgenommen find, können erst
nach Erledigung der auf die Tagesordnung gejegten Gegen-
stände mit Zustimmung der Generalversammlung zur Vers
handlung gelangen.
88.
In den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören :
a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes ;
b) die Bestimmung der Maximalhöhe der zeitweiligen und
dauernden, an Feuerwehrmänner, eventuell an deren
Witwen und Waisen zu leistenden Unterstützungen ;
c) die Feststellung der von den Mitgliedern der Verbands-
Feuerwehren zu leistenden Beiträge;
d) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung
gestellten Anträge und ergriffenen Berufungen ;
e) die Wahl des Verbandg-Ausichuffes ;
f) Abänderungen der Sabungen unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung des Landes-Ausschusses.
S9.
Den Vorsit bei der Generalversammlung fürt der Vor-
sizende des Verbands-Ausschusses oder sein Stellvertreter.
Die Schriftführer werden von ihnen bestellt.
Berbands-Ausschu?s.
Ss 10.
Der Verbands-Ausschuß besteht aus sieben Verbauds-Mit-
gliedern, wovon wenigstens vier ihren Wohnsiß in Innsbruck
haben müssen. — Sollte eines der gewählten Mitglieder vor
Beendigung seiner Funftionsdauer ausscheiden, so fann der
Berbands-Ausjchuß selbst für dasselbe eine Ersazwahl treffen.
8 tt.
Der Verbands-Ausshuß wählt aus seinen Mitgliedern
den Vorsigenden und dessen Stellvertreter, welche den Ver-
band nach Außen vertreten, den Schriftführer und Kassier“
welche sämmtlich ihren Wohnfig in Junsbru> oder in deifen
nächster Umgebung haben müssen.
2 1 ETO
— 11 —
Der Vorfigende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter kann den Verbands-Ausschuß nach Bedarf jederzeit
einberufen und ift hiezu verpflichtet, wenn drei Ausshuß-
mitglieder dies verlangen.
Der Verbands-Ausschuß i} beschlußfähig, wenn vier
Mitglieder anwesend sind.
In dringenden Fällen darf die Abstimmung über zu
fassende Beschlüsse schriftlich erfolgen.
$ 12,
In den Wirkungsfreis des Verbands-Ausschusses gehören:
a) Die Bestimmung über die fruchtbringende Anlegung der
an die Unterstüßungsfasse einschließenden Gelder, deren
Sruftifizierung stets in pupillarish sicherer Weise er-
folgen muß;
b) die Gewährung von Unterftügungen innerhalb der von
der Generalversammlung feftgejegten Grenzen und die
Bestimmung der Art ihrer Erfolglassung;
c) die Bestellung und Honorierung eines Rehnungsführers ;
A) die Ernennung von Rechnungs-Revisoren ;
e) die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung
an den zu deren Genehmigung berufenen tirol. Landes-
Auschuß ;
f) die Festsezung des Ortes, der Zeit und der Tages-
ordnung für die Generalversammlung ;
2) die Ausarbeitung der Geschäftsordnung für den Ver-
bands- und Kassa-Ausschuß ;
h) die Anweisung der den Verbands-Ausshußmitgliedern
zu vergütenden Reisekosten ;
1) alle nicht ausdrü>li< der Generalversammlung oder
dem Kasse-Aus{huß vorbehaltenen Gegenstände.
Kasse-Ausschußz.
S-13,
Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter, der Schriftführer und der Kassier bilden den Aus-
huß der Kasse und die Exekutive des Verbandes.