Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
- S.18
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einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen Laterne bei
Nacht in der Richtung gegen den Brand.
Eine Hilfeleistung in diesen Fällen erfolgt in der Regel
nur dann, wenn fie verlangt wird.
Die Allarmirung geschieht ferners von Seite der Mann:
schaft durch die Hörner der Signalisten und die Huppen der
Zugs- und Steigerrotten- und Rohrführer von deren Wohnung
bis zum Brandplage, sowie vom Militär nah den jeweilig
bestehenden Vorschrijten,
Vorkehrungen bei einem Feuerlärm.
8. 13. Bei dem Signale für einen in der Stadt oder in den
Vororten entstandenen Brand haben die Mitglieder der Lösch-
direktion, der Oberkommandant, die Zugsführer, der Adjutant
und die Schriftführer, die Sanitäts-, sowie die gesammte
Ordnungsmannschaft auf den Brandplaß zu eilen ; die Steiger,
Sprigen- und Schlauhmänner, sowie deren Führer aber haben
sich an ihre betreffenden Magazine zu begeben und die Ge-
räthe nach deren Bemannung abzuführen.
Der Magazins - Verwalter und die Geräthemeister der
Züge haben dafür zu sorgen, daß die Geräthe in Ordnung
abgeführt und daß nah Beendigung der Abfuhr der Thurm-
wächter zum Einstellen des Läutens mit der kleinen Glocke
verständiget werde. Der Abmarsh an den Brandort erfolgt
im Schnellschritt ohne zu laufen und hat der Uebertritt der
Mannschaft zu den ihnen zustehenden Geräthen während des
Brandes auf Kommando und allmählig zu erfolgen.
Jene Mitglieder, welche in der Nähe des Brandortes
wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den Brandplaß passiren
müssen, haben fich auf demselben jogleich dem anwesenden
Feuerwehr - Kommandanten zur Verfügung zu stellen, in Er-
mangelung eines jolchen aber mit Besonnenheit und E
selbst einzugreifen. : SE i
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Das Eintreffen von Lösh- und Rettungsgeräthen am
Brandplage ist sofort dem Oberkommandanten zu melden und
es darf ohne seine Anordnung nichts darüber verfügt werden.
Hilfeleistung.
8. 14. Bei einem Brande in der Stadt oder in den
Vororten is es Pflicht eines Jeden zur Hilfeleistung zu er-
scheinen.
Die Hilfeleistung bei einem entfernteren Brande wird dem
freien Willen jedes einzelnen Mitgliedes überlassen.
Die Absendung der Geräthe dahin unterliegt der Be-
willigung des Obmannes der Löschdirektion, sowie den Be-
stimmungen des Oberfommandanten.
Soll die Eisenbahn hiezu in Anjpruch genommen werden,
jo hat fich der Oberkommandant mit dem Stationschef in"s
Einvernehmen zu jeßen.
Nach Orten, welche mit Innsbrud in telegrafiicher Ver-
bindung stehen, erfolgt die Hilfe nur über telegrafisches Ansuchen.
Verhalten beim Arande.
a) Für die Oberleitung.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Obmann
der Löschdirektion trifft bei einem Brande die erforderlichen
allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Einvernehmen
mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirektion und es
haben sih demselben die städtishen Sanitäts-, Bau- und
Polizei-Organe zur Verfügung zu stellen.
Jusbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer-
wehrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung
der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von
die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu ver-
fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus-
lagen zu bewilligen. |