Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
- S.11
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A En bs
13 —
Der Ausschuß it berechtiget zu gewähren:
a) Eine einmalige Unterjtügung für Einen bis zu 40 fl. 6. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterjtügende bis zu 100 fl.ö. W.;
e) im selben Jahre periodiich wiederkehrende Unterftügungen
für einen zu Unterftügenden bis 20 fl. ö. W., welche
jedoch die Summe von 100 fl. ö. W. nicht überschreiten
dürfen.
Die Gelder sind pupillaris
träglih anzulegen, doch ein Theil jo, daß er jederzeit vajch I
flüssig gemacht werden kann.
Der Ausschuß hat die Pflicht, wenigstens einmal im
Jahre Bücher und Kasse zu revidiren, das Recht hiezu aber
jederzeit; das Ergebniß der Revision is im Buche ersichtlich
zu machen.
Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist jedes
Ausschuß-Mitglied berechtiget vom nachfolgenden Aushuß fich
eine Bestätigung über den Unterstüzungskasse - Bestand geben
zu lassen.
) 7 Hauptversammlung.
Alljährlich, in der Regel im Monate Jänner oder späte-
stens Februar findet die ordentliche Generalversammlung ($. 13
der Statuten) statt, in welcher der Ausshuß über seine Ver-
waltung Rechenschaft zu legen hat, sowie der Kassier und
Schriftführer ihre Berichte nach $. 8 zu erstatten haben. Jeder
Feuerwehrmann hat das Recht in der Generalversammlung zu F
erscheinen und ijt in Angelegenheiten der Unterstüzungskasse
stimmberechtigt.
Die Generalversammlung entscheidet mit abjoluter Mehr-
heit der Anwesenden über die gestellten Anträge, mit Aus-
nahme derjenigen, die eine Abänderung der Statuten bezwedken,
wozu Zweidrittel Stimmen der Anwesenden nothwendig find.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen und An-
fragen an den Ausschuß zu richten,
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Wenn 50 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr jchrift-
lich die Einberufung einer außerordentlichen Generalversamm-
lung verlangen, jo ist der Ausjchuß verpflichtet, dieselbe längstens
binnen 14 Tagen anzuberaumen.
Jede Generalverjanmmlung muß in den hiesigen Zeitungen
einen Tag zuvor, und an den Anzeigetafeln der freiwilligen
Feuerwehr am Tage der Versammlung kundgemacht werden
D Bestimmung des Ortes und der Zeit des Beginnens der
Versammlung.
Wenn ein Viertel Theil der Mitglieder der gesammten
freiwilligen Feuerwehr anwesend ift, ist dieselbe beschlußfähig.
Nur eine Generalversammlung kann beschließen :
a) Ueber einmalige Unterstüßung für Einen von mehr als
40 fl. 9. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende von mehr als
100 fl. ö. W.;
c) über im selben Jahre pertodijch wiederkehrende Unter-
jtügungen bis 20 fl. ö. W., wenn sie im Jahre die Summe
von 100 fl. ö. W. übersteigen, oder über im Jahre periodisch
wiederkehrende Unterstüßungen von mehr als 20 fl. ö. W.;
d) über alle fich vorausfichtlich mehrere Jahre wiederholenden
Unterjtügungen ;
e) über die Auszahlung von Unterjtügungen, wozu die jähr-
lichen Beiträge der Feuerwehr-Gönner und die Zinsen aus
den angelegten Geldern nicht mehr hinreichen.
8. 10. Bei Auflösung der freiwilligen Feuerwehr wird
‘ das vorhandene Vermögen als ein von diesem Zeitpunkte an
“auf immer zu erhaltender Fond dem Stadtmagistrate über-
geben, unter der Bedingung, denselben zu verwalten, aus
dessen Erträgnissen verunglü>te Feuerwehrmänner im Sinne
dieser Saßzungen zu unterstüßen und bei allfälliger Neubildung
einer Innsbruder freiwilligen Feuerwehr ihr denselben sammt
Anhang zum alleinigen Nußgenusse ebenfalls nad) Maßgabe
dieser Stauten unter Kontrolle der Löschdirektion zur Ver-
fügung zu stellen, 2