Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.7

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Diese Ausgabe – Statuten_freiw
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— 10

lungen einen Vertreter mit
senden.

Er ist berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche fich bei Aus-
übung des Fenerwehrdienstes ergeben, abzustellen und der
Oberkommandant ift verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeinde-
rathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das Recht
der Berufung an den Landesausschuß offen ($. 26 F.-P.-D.)

berathender Stimme zu ent:

Die Fenerwehr-Manuschaft.

F. 18. Die Feuerwehr-Mannschaft soll mit Rückstcht auf die
beigestellten städtischen Lösch- und Rettungs-Geräthe, einschließ-
lich der Mitglieder der Kommandantschaft, ungerechnet die
Ordnungs-Mannschaft auf höchstens 300 Mann, Steigern,
Sprigen- und Schlauchmänmern, Werkleuten, den nöthigen
Signalisten und Sanitätsmännern bestehen.

Jnsoferne durch die freiwillige Feuerwehr die erforder-
liche Mannschaft nicht beigestellt wird, hat die Löschdirektion
das Recht, diejenigen aus den Gemeinde - Mitgliedern, welche
vermöge ihrer physischen und moralischen Eigenschaften und
geschäftlichen Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen
Löscharbeiten als tauglich erkannt werden, für den Feuerwehr-
dienst zu bestimmen, und ihnen jene Geräthe und Dienste
zuzuweisen, welche von den Mitgliedern der freiwilligen Feuer-
wehr nicht bedient und besorgt werden, doch haben sich die-
selben dem Kommando der freiwilligen Feuerwehr unbedingt
unterzuordnen.

Zur Nachtszeit wird eine von der Gemeinde bezahlte
Wache bestellt, deren Mannjchaft die Theater sowie alle übrigen
öffentlichen Feuerwachen zu versehen hat und in diesem Dienste
unter Kontrolle der von der Löschdirektion hiezu bestellten
städtischen Organen steht.

Außerdem hat die Feuerwehr-Kommandantschast das Recht
dieselbe Kontrolle auszuüben,

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11 —

Am Brandplage und bei Uebungen steht diefe Wache ebenso
wie die Dampfiprige unbedingt unter dem Kommando der
freiwilligen Feuerwehr.

Lelobungeu und Kelohnungen.

8. 19, Auf Antrag der Feuerwehr - Kommandantschaft
ertheilt die Löschdirektion an Feuerwehr-Miktglieder für außer-
ordentliche Arbeiten und ausgezeichnete Dienstleistungen Be-
lobungen und weist Geldbelohnungen an.

8. 20. Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen
den Mitgliedern entscheidet die Kommandantschaft, solche zwischen
Jenen und der Kommandantschaft oder dem Oberkommandanten
aber ein Schiedsgericht, wozu die streitenden Theile aus dem Körper
zwei Mitglieder und diese einen Fünften als Obmann wählen.

Gegen den erflossenen Schiedsspruch findet eine Berufung
nicht statt. /

Ueber Streitigkeiten zwischen dem Oberkommandanten und
der Kommandantjchaft entscheidet die Löschdirektion mit Bei-
ziehung eines Mitgliedes der Gegenpartei des Oberkommandanten.

Lassen.
Fg. 21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterjtisungs-
kasse, welche nach den für sie bestehenden Vorschriften ver-
waltet wird.

Die Regiekasse, deren Kassier nah $. 14 Punkt 2 zu
wählen ift, wird von der Kommandantschaft verwaltet und
ist diese bevechtiget über die vorhandenen Gelder bis zum ein-
maligen Betrage von 50 fl. zu verfügen, während von 50
bis 100 fl. der erweiterte Ausshuß, über einen höheren Be-
trag aber die Generalversammlung beschließt.

Im Falle der Auflösung des Körpers, fällt, wenn binnen
einem Jahre eine von der Gemeinde bestätigte freiwillige
Fenerwehr fich nicht bildet, das Regiekasse - Vermögen, nach
einstweiliger Verwaltung von Seite des Stadtkammeramtes,
der Unterftügungsfafje zu.