Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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Auflösung.
$. 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be-
schließt die Generalversammlung, bei welcher Dreiviertel der
Mitglieder anwesend sein müsseu, mit Zweidrittel - Majorität,
doch tritt dieselbe erst nach Ablauf von 4 Wochen vom Zeit-
punkte, als dies dem Gemeinderathe bekannt gegeben wird, in
Wirksamkeit.
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Anhang.
Unterstützungskasse der freiwilligen Feuerwehr
in Fnnsbru>.
Amerk.
8. 1. Zweck der Unterftüßungstaffe it, jenen Mitgliedern
der freiwilligen Feuerwehr Jnnsbrucks, welche im Dienste, bei
Bränden, Uebungen oder bei anderen von der Kommandant-
haft angeordneten Hilfeleistungen verunglückten oder in Folge
dieses Dienstes erkranken, sowie nah Zulässigkeit der Mittel
den Hinterbliebenen jener Feuerwehrmänner, welche in Folge
eines dabei erlittenen Unfalles das Leben verlieren, eine den
Verhältnissen angemessene Unterstüzung zu gewähren.
Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. h. die
Mannschaften der Dampfiprite oder der städt. Feuerwehr im
Fenerwehrdienste verunglü>en, so können Unterstüßungen an
dieselben oder an deren Hinterbliebenen aus den Mitteln der
Unterjtügungsfafje der freiwilligen Feuerwehr von der General-
versammlung des Kasse-Ausschusses oder der Kommandantichaft
von Fall zu Fall bewilliget werden.
Mittel.
$. 2. Die Mittel zur Erreichung dieses Zwe>es
a) Das vorhandene Kapital ;
b) Schenkungen von Personen, Vereinen, Jnstituten u. j. w. ;
c) die Beiträge der Gönner;
d) die Zinsen der angelegten Gelder.
sind: