Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.6

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S

s. 12. Der erweiterte Ausshuß besteht aus: den
Mitgliedern der Kommandantichaft, dem Adjutanten — vom
Oberkommandanten ernannt, den Rottenführern — von deren
Abtheilungen gewählt, den Geräthemeistern — gewählt von
ihrem Zuge über Vorschlag des Magazins-Verwalters im Ein-
vernehmen mit der Kommandantichaft, dem Obmann - Stell-
vertreter dev Ordnungs-Mannjchaft — gewählt von der Yebteren.
Dem erweiterten Ausjchuffe find jene Angelegenheiten zuzu-
weisen, welche von Seite der Nommandantjchaft einer mehr
allgemeinen Behandlung werth erachtet werden, ohne jedoch
einer solchen durch die Generalversammlung zu bedürfen.

Die Funktionsdauer dev Mitglieder des erweiterten Aus-
schusses ift ebenfalls eine 3 jährige.

Generalversammlung.

$. 153. Dieordentliche Generalversammlung findet in der Regel
im Monat Jänner jeden Jahres statt. Außerordentliche General-
versammlungen fünnen von der Kommandantschaft zu jeder
Zeit einberufen werden; fie müssen aber auch dann einberufen
werden, wenn der Bürgermeister oder ein Fünftel der aktiven
Mitglieder es verlangen.

$. 14. Jn den Wirkungskreis der Generalversammlung
gehören :

1. Die Wahl des Oberkommandanten, des Magazing-
Verwalters und des Unterftügungsfafje - Kassiers, zu deren
Giltigkeit die Bestätigung des Gemeinderathes nothwendig ist.

2. Die Wahl des Kassiers der Regiekasse, welche der Be-
stätigung der Kommandankschaft bedarf.

3. Die Entgegennahme des Berichtes über die Kranken-
Unterstühunge kasse und Regiekasse und Verlesung des Jahres-
berichtes.

4. Die Beschlußfassung über die Anträge der Kom-
mandantjchaft oder einzelner Mitglieder und über die von
Legteren ergriffenen Berufungen.

co

5. Genehmigung und Aenderung der Statuten, Dienjt-
und Gejchäfts-Ordnung.

6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8. 15. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung
ist, mit Ausnahme des Beschlusses die Auflösung betreffend,
ein Viertel der Mitglieder erforderlich.

Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende-
rung der Statuten Zweidrittel-Majorität nothwendig.

Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von
Mitgliedern niht anwesend, jo ist binnen 14 Tagen eine
zweite Generalversammlung einzuberufen, welche dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

Zeit und Ort der Abhaltung der Generalversammlung,
sowie Anträge auf Aenderung der Statuten und Auflösung
müssen $ Tage früher, öffentlich bekannt gegeben werden.

Die Löschdirektion.

8. 16. Die Löschdirektion besteht aus dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter, dem Feuerwehr-Oberkommandanten,
dem Magazins - Verwalter und aus vier vom Gemeinderathe
aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres gewählten
Mitgliedern.

Die Löschdirektion ist das verwaltende und vollziehende
Organ der freiwilligen Feuerwehr unter Kontrolle des Ge-
meinderathes.

Die Löschdirektion entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von der
Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen,
deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt.

Verhältniß der Feuerwehr zur Gemeinde.
$. 17. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsrecht über die
freiwillige Feuerwehr aus ($. 26 F.-P.-O.) und ift berechtiget,
zu den Kommandantschafts - Sizungen und Generalversamm-