Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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2. a) Die Ansjtellung von Diensteszeugnissen für die Noms
mandantschafts-Mitglieder;
b) die Ausfertigung der, von den Zugsführern, dem Ob-
mann der Ordnungs- Mannschaft oder dem Obmann der
Sanität ausgestellten Dienstzeugnisse.
Die Einberufungen zu den Hauptübungen und Ausrückuugen.
4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschriebene
Berichterstattung an die Gemeinde - Vertretung über alle
dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr
($. 25 F.-P.-O.).
8. 9. Der Oberkommandant hat auf dem Brand-
plage die Anordnungen des Bürgermeisters zu beachten, hints
gegen haben dort alle weiteren Anwesenden einschließlich der
Gemeinde-Sicherheitswache den Anordnungen des Ersteren Folge
zu leisten.
Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle auswärtigen
Feuerwehren und Hilfeleistenden.
Den Play wo der Bürgermeister und Oberkommandant
sich befinden, bezeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht
eiae rothe Laterne.
$. 10. Jn Abwesenheit des Oberkommandanten übt dessen
Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus.
Die Kommamdantfchaft.
fommandanten, dem Magazinsverwalter — beide gewählt von der
aftiven Feuerwehr und bestätiget vom Gemeinderathe, — ferner
aus den Zugsführern und dem Obmann der Ordnungsmaun-
shaft — gewählt von ihren Abtheilungen.
Der Kommandantjchaft sind zwei Schriftführer zugetheilt,
. don welchen der Erstere vom Oberkommandanten ernannt und
der Zweite von der Kommandantschaft gewählt wird.
Die Kommandantschaft hat alle Angelegenheiten der Feuer-
wehr die nicht der Generalversammlung, dem erweiterten Aus-
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$ 11. Die Kommandantschaft besteht aus dem Ober- |
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{uß, dem Oberfommandanten oder der Löschdirektion zuge-
wiesen find, zu besorgen, als:
1. Ueber die Verwendung der Regiekasse - Gelder zu be-
schließen.
2. Die Vertretung nah Außen.
Die Zutheilung der Mitglieder zu den einzelnen Zügen.
4. Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und
“Bränden.
5. Die Justandhaltung und Beschaffung der Geräthe
innerhalb des vom Gemeinderathe genehmigten Voranschlages.
6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche.
7. Die Einberufung der Generalversammlung und Fest-
sehung der Tagesordnung.
8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9. Die Verfassung des Präliminars und des. Jahres-
berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur Genehmi-
gung vorzulegen sind ($. 27 F.-P.-O.).
10. Die Ausarbeitung der Dienstes- und Gejchäfts-
Ordnung.
11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeinde-
vertretung in allen jenen Fällen, in welche diese nach den
Bestimmungen der tirol: Feuer-Polizei- und Fenerwehr-Drdnung
das Gutachten der Feuerwehr einzuholen hat, als:
Ss
a) Ueber die Instruktion für etwa zu beftellende Feuer-
Komumissäre ($. 2 F.-P.-D.);
b) über die zu erlassende Löschordnung (8. 11 F.-P-D.);
c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe mit welchen die
Ortschaften und Häuser versehen sein müssen ($. 19 F.-P.-D.);
die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden Mitglieder
der Feuerwehr.
Bei Abwesenheit von Kommandantischafts-Mitgliedern über-
nehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte und
Pflichten derselben. Die Funktionsdauer derselben ist eine
3 jährige. | |