Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.4

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Diese Ausgabe – Statuten_freiw
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>. Ordnungsmännern und
4. Gönnern (Unterstüzende Mitglieder).

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

4. Jedes Ehren- und aktive Mitglied, sowie jedes Mitglied
der ee 2 und des erweiterten Ausschusses, hat
persönliches Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.

Jeder Ordnungsmann hat das aktive und passive Wahl-
recht bei der Wahl seines Obmannes und des Stellvertreters.
Er hat, wie das aftive Mitglied für fich und seine Ange-
hörigen, ein Anrecht auf Unterstüßung aus der Feuerwehr-
Landes-Unterjtügungsfaffe gemäß $. 33 F.-P.-O. und der
Kranken-Unterstüßungskasse des eigenen Körpers.

Jedes aktive Mitglied hat eine halbjährige Probedienst-
zeit zu bestehen und nah Tanglichkeits-Befund bei seiner ent-
giltigen Aufnahme dem Oberkommandanten mittelst Handschlag
zu geloben, die ihm zugewiesenen Dienstleistung durch drei
aufeinander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen Obliegen-
heiten pünktlich nachzukommen, die Statuten, Dienust- und
Geschäfts - Ordnung genau zu befolgen, im Dienste den Vor-
gejegten unbedingt Gehorsam zu leisten und in und außer
Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von
den Abgeordneten des Ganverbandes von Fall zu Fall fest-
geseßten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Die Ehren- und aktiven Mitglieder sind berechtiget, jo wie
die Ordnungsmänner in und außer Dienst ein Abzeichen E
Eigenschaft als Feuerwehrmänner zu tragen (8. 28 F.- -P.-OD

Gönner sind unterstüßende Mitglieder, welche einen ias
beitrag von wenigstens 1 fl. an die Feuerwehr - Regiekasse
zahlen.

8g. 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Kom-
mandantschaft, der Schriftführer und der Adjutant dem Ober-
fommandanten und im Weiteren die aktiven Mitglieder ihrem
Zugsführer, sodann die Mitglieder der Ordnungsmannschaft

En Spit

ihrem Obmann anzuzeigen. Die Mitgliedschaft eines wegen
Krankheit oder körperlicher Gebrechen zum Dienste auf die Dauer
untauglich gewordenen Fenerwehrmannes erlischt bei der nächit-
folgenden Musterung von selbst, falls der Betreffende seinen
Austritt bis dahin nicht selbst bereits angemeldet haben sollte.
Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadtmagistrate

@ D rige Ausrüstungs-Gegenstände, sind dem Magazins -Ver-

b) wegen unehrenhaften Benehmens

walter in veinlichem Zustande abzuliefern.
Dem Ansgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugniß über
Dienstzeit und Betragen auszustellen.

Entlassung.
8. 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt:
a) Wegen grober Vergehen gegen die Statuten oder Dienst-
ordnung ;
in oder außer der Feuer-

wehr. |
Leitung der Feuerwehr.
g. 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet :

a) Der Oberkommandant,

b) die Kommandantschaft,

c) der erweiterte Ausschuß,

R die Generalverfammlung,
die Löschdirektion.

Oberkommandant.

$ 8. Der Oberkommandant oder dessen Stellvertreter
führt den Vorsiß und hat die Leitung bei allen Generalver-
sammlungen, den Kommandantschafts-Sizungen, und den Sih-
ungen des erweiterten Ausschusses.

Er führt das Kommando am Brandplage und bei den .
Hauptübungen.

Jhm obliegen insbesonders : y
1, Die Ausfertigung von Bekanutmachungen.