Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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haben fi) am Brandplage sogleih dem anwesenden Feuerwehr-
Kommandanten zur Verfügung zu stellen, in Ermanglung eines
solchen aber, mit Besonnenheit und Energie selbst einzugreifen.
Das Eintreffen von Lösch - und Rettungsgeräthen am Brand-
plage ist sofort dem Oberkommandanten zu melden und es darf
ohne seine Anordnung nichts darüber verfügt werden.
D. Berhaltungsmaßregeln bei einem Brande.
8.18,
Für die Mitglieder der Kommandantjchaft.
a) Der Oberfommandant, welchem der techniiche Rath, der
Adjutant, ein Signalist und der Träger der rothen Fahne zur
Seite zu stehen haben, hat für sich einen solchen Standpunkt aus-
zuwählen und einzunehmen, daß ex von demselben aus das ganze
Lösch - und Rettungsgeschäft leiten, seine Befehle den einzeluen Ab-
theilungen ertheilen und von den Führern derselben zur Entgegen-
nahme von Berichten, Anfragen und Beschwerden leicht gesehen
werden kann. Í
Der Oberkommandant bestimmt, ob und welche Reserve am
Brandplaße zu verbleiben habe.
__ Dei einem außerhalb der Stadt und der angrenzenden Ge-
meinden entstandenen Brande hat der Oberkommandant zu bestim-
a Mas der Landfahriprige auch noh andere Geräthe und
ir Pre * annfchaften dahin befördert werden sollen. Soll hiezu
“tiara x Anspruch genommen werden, jo hat fich der Ober-
Sidhapn-Gerukg dem Stationschef im Sinne des Circulärs der
b) D yell) aft vom 22. Dftober 1871 ins Benehmen zu jeßen.
j Ver Magazins - Verwalter hat dafür zu sorgen, daß die
Geräthe in Ordnung abgeführt und daß nach Beendigung der Ab-
fuhr der Thurmwächter zum Einf 3 Lä i i
Glocte verftändiget werd Hy nitellen des Läutens mit der kleinen
Bei einem auswärtigen Brande ift derselbe in Kenntniß zu
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sehen, wenn eine noch größere Hilfe als die bereits geleistete dringend
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nothwendig wäre, um im Falle weitere Geräthe dahin abgeben zu
können, und es ist sohin seine Anwesenheit in der Stadt dann un-
bedingt erforderlich.
Am Brandplage hat er darauf zu sehen, daß die Geräthe, ins-
besondere die Schläuche schonend behandelt und nicht beschädiget
werden.
Der Magazinsverwalter hat über Einvernehmen mit dem Ob-
manne der Löschdirektion für Anschaffung von Erfrischungen für
die Mannschaft zu sorgen.
e) Der technische Rath hat auf Grund seiner Wahrnehmun-
gen und Erfahrungen dem Oberkommandanten Bericht zu erstatten
über die größere oder geringere Sicherheit der einzelnen Theile des
Brandobjektes und der Nachbargebäude, über die mögliche Aende-
rung der Verhältnisse nach der herrschenden oder zu gewärtigenden
Windrichtung, über die allenfalls sich ergebende Nothwendigkeit des
Einreißens oder Abtragens von Baulichkeiten.
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Für die Chargen.
a) Die Zugführer haben über Anordnung des Oberkomman-
danten mit ihren Mannschasten und Requisiten geeignete Aufstellung
zu nehmen und bei den Lösch - und Rettungsarbeiten eingreifen zu
lassen.
b) Die Zugsadjutanten haben die Verbindung der Zugsführer
mit dem Oberkommandanten und technischen Rathe zu unterhalten,
find den Zugsführern zugetheilt und Haben denselben insbejonderg
in technischer Beziehung mit Rath und That beizustehen.
c) Der Obmann der Schlauchjeftionen oder Adjutant für
Wasserbeschaffung hat dem Oberkommandanten von der Ausstellung
der Sprigen, von den Schlauchverbindungen, von der Wasserbe-
schaffung Bericht zu erstatten und dessen hierauf Bezug habenden
Weisungen zu entsprechen. |
d) Der Adjutant Schriftführer und dessen Stellvertreter haben
sih bei dem Oberkommandanten aufzuhalten, um im Falle aus-
wärtige Hilfe nothwendig sein sollte, solche durch Depeschen oder
Ordonnanzen herbeizuziehen. Sie haben über den Brand und dessen
Bewältigung Notizen zu machen und einen Bericht hierüber zu
verfassen. i
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